Wunschkennzeichen reservieren
Was die Reservierung kostet, welches Amt zuständig ist und wie der Ablauf funktioniert - mit den bundeseinheitlichen Gebühren nach der GebOSt und den Regeln aus § 9 FZV.
Dein Fall: Wunschkennzeichen in 2 Schritten
Beantworte zwei kurze Fragen und du bekommst deinen konkreten Ablauf und die Gebühren nach der GebOSt.
Hinweis: Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind § 9 FZV und die GebOSt (Anlage zu § 1, Nr. 221 und 230) sowie deine zuständige Zulassungsbehörde. Stand: Juli 2026.
Grundlage & Transparenz
- Stand
- Juli 2026
- Rechtsgrundlage
- § 9 FZV (Zuteilung von Kennzeichen) sowie GebOSt, Anlage zu § 1, Gebühren-Nr. 221 und 230
- Berücksichtigt
- Bundeseinheitliche Festgebühren der GebOSt für die Reservierung (Nr. 230) und die Kennzeichenzuteilung (Nr. 221), Wunschzuschlag 10,20 Euro, Regeln zur zulässigen Kombination nach § 9 FZV
- Nicht berücksichtigt
- Gültigkeitsdauer der Reservierung (bundesrechtlich nicht geregelt, behördenabhängig), konkreter Ablauf der Online-Reservierung (portal-/behördenspezifisch), eine mögliche Anrechnung der Reservierungsgebühr bei der Zulassung
Was ist ein Wunschkennzeichen?
Ein Kfz-Kennzeichen besteht nach § 9 Abs. 1 FZV aus zwei Teilen: dem Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks (ein bis drei Buchstaben, zum Beispiel B für Berlin oder M für München) und einer fahrzeugbezogenen Erkennungsnummer aus Buchstaben und Ziffern. Bei einem Wunschkennzeichen suchen Sie die Erkennungsnummer selbst aus, statt sie von der Zulassungsbehörde im regelmäßigen Verfahren zuteilen zu lassen. Damit Sie sicher sein können, dass Ihre Wunschkombination noch frei ist, können Sie sie vorab reservieren: Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller nach § 9 Abs. 1 FZV auf Verlangen vor der Zuteilung mitzuteilen.
Der Begriff "Wunschkennzeichen" taucht in der FZV selbst nicht ausdrücklich auf - die rechtliche Grundlage ist § 9 FZV. Ausdrücklich benannt und mit einem Gebührenzuschlag versehen wird das Wunschkennzeichen in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Was kostet die Reservierung?
Die Gebühren für Reservierung und Zuteilung sind in der GebOSt bundeseinheitlich als feste Euro-Beträge festgelegt. Es gibt bei diesen Nummern also keinen kommunalen Spielraum bei der Höhe des Betrags. Die Reservierung und die spätere Zuteilung bei der Zulassung sind dabei zwei getrennte Vorgänge mit eigenen Gebühren:
| Leistung | Gebühr | Grundlage |
|---|---|---|
| Reservierung einer Erkennungsnummer | 2,60 Euro | GebOSt Nr. 230 (je Erkennungsnummer) |
| Wunschzuschlag auf die Reservierung | + 10,20 Euro | GebOSt Nr. 230 (Erhöhung bei Wunschkennzeichen) |
| Reservierung Wunschkennzeichen gesamt | 12,80 Euro | GebOSt Nr. 230 (2,60 + 10,20) |
| Kennzeichenzuteilung bei der Zulassung (Schalter) | 30,00 Euro | GebOSt Nr. 221.1 |
| Internetbasierte Zulassung (i-Kfz) | 12,80 Euro | GebOSt Nr. 221.1.1 |
| Wunschzuschlag bei der Zuteilung | + 10,20 Euro | GebOSt (Anmerkung zu Nr. 221) |
Kurz gefasst: Die reine Reservierung eines Wunschkennzeichens kostet 12,80 Euro (2,60 Euro Grundgebühr + 10,20 Euro Wunschzuschlag). Die Zuteilung des Kennzeichens bei der Zulassung ist davon getrennt zu bezahlen.
Welches Amt ist zuständig?
Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Verwaltungsbezirks, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll. Nach § 9 Abs. 1 FZV teilt diese Behörde dem Fahrzeug das Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Unterscheidungszeichen Ihres Kennzeichens ist damit an Ihren Zulassungsbezirk gebunden - eine freie Wahl besteht nur bei der Erkennungsnummer.
Welche Unterlagen brauche ich?
Für die reine Reservierung genügt in der Regel die gewünschte Zeichenkombination. Für die anschließende Zulassung mit dem reservierten Wunschkennzeichen halten Sie die üblichen Zulassungsunterlagen bereit:
- Die gewünschte Kennzeichenkombination (Unterscheidungszeichen + Erkennungsnummer)
- Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
- Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
- Gegebenenfalls die Reservierungsbestätigung Ihrer Zulassungsbehörde
Die genauen Anforderungen für die Zulassung können je nach Behörde und Fahrzeug abweichen - erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde.
Ablauf: Schritt für Schritt
- Zuständige Zulassungsbehörde des Zulassungsbezirks ermitteln.
- Wunschkombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer festlegen (Grenzen nach § 9 FZV beachten).
- Verfügbarkeit anfragen und das Wunschkennzeichen reservieren - am Schalter oder, falls angeboten, über das Online-Portal.
- Reservierungsgebühr zahlen: 2,60 Euro je Erkennungsnummer zzgl. 10,20 Euro Wunschzuschlag = 12,80 Euro.
- Bei der Zulassung des Fahrzeugs das reservierte Kennzeichen zuteilen lassen; dafür fällt die Zuteilungsgebühr nach GebOSt Nr. 221.1 (bzw. 221.1.1 internetbasiert) an, zzgl. Wunschzuschlag.
Fristen: Wie lange gilt die Reservierung?
Eine bundesweit einheitliche Gültigkeitsdauer für die Reservierung ist weder in der FZV noch in der GebOSt festgelegt. Wie lange eine reservierte Erkennungsnummer für Sie freigehalten wird, bestimmt die jeweilige Zulassungsbehörde beziehungsweise das genutzte Online-Portal selbst.
Hinweis: Da die Reservierungsdauer verwaltungsseitig und damit örtlich unterschiedlich geregelt ist, lässt sich kein bundesrechtlicher Festwert nennen. Fragen Sie die konkrete Frist bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde ab.
Online reservieren (i-Kfz)
Viele Zulassungsbehörden bieten die Reservierung eines Wunschkennzeichens zusätzlich online an, häufig im Rahmen der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz). Der Vorteil: Die internetbasierte Zulassung selbst ist mit 12,80 Euro (GebOSt Nr. 221.1.1) günstiger als die Zulassung am Schalter (30,00 Euro nach Nr. 221.1).
Hinweis: Der konkrete Ablauf einer Online-Reservierung ist nicht bundesrechtlich in FZV oder GebOSt normiert, sondern hängt vom Portal und der jeweiligen Behörde ab. Prüfen Sie das Angebot Ihrer Zulassungsbehörde.
Sonderfälle: Welche Kombinationen sind zulässig?
Bei der Wahl der Erkennungsnummer sind Ihnen Grenzen gesetzt. Nach § 9 Abs. 1 FZV dürfen sowohl die Zeichenkombination der Erkennungsnummer als auch die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Kombinationen mit verfassungsfeindlichem, beleidigendem oder anderweitig anstößigem Bezug werden daher nicht zugeteilt. Die Zuteilung der Erkennungsnummer erfolgt zudem nach Anlage 1 der FZV, die den zulässigen Aufbau (Anzahl der Buchstaben und Ziffern) vorgibt.
Nicht auf dieser Seite behandelt werden besondere Kennzeichenarten wie Saison-, Oldtimer- oder Kurzzeitkennzeichen - diese sind in § 10 FZV gesondert geregelt.
Typische Fehler
- Reservierung und Zulassung verwechseln: Die 12,80 Euro für die Reservierung sind nicht die Gebühr für die Zuteilung bei der Zulassung.
- Den Wunschzuschlag von 10,20 Euro vergessen - er fällt sowohl bei der Reservierung als auch bei der Zuteilung an.
- Davon ausgehen, die Reservierung gelte unbegrenzt: Die Dauer ist behördenabhängig und nicht bundesrechtlich festgelegt.
- Annehmen, das Unterscheidungszeichen sei frei wählbar - es ist an den Zulassungsbezirk gebunden, frei ist nur die Erkennungsnummer.
- Eine sittenwidrige oder gegen Anlage 1 FZV verstoßende Kombination wählen, die nicht zugeteilt werden darf.
Häufige Fragen
Was kostet es, ein Wunschkennzeichen zu reservieren?
Die Reservierung einer Erkennungsnummer kostet nach Gebühren-Nr. 230 der GebOSt 2,60 Euro je Erkennungsnummer. Handelt es sich um ein Wunschkennzeichen, erhöht sich diese Gebühr um 10,20 Euro. Zusammen sind das 12,80 Euro. Diese Beträge sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundeseinheitlich als feste Beträge festgelegt.
Kommt zur Reservierungsgebühr noch etwas dazu?
Ja. Die Reservierung ist nicht die Zulassung. Die eigentliche Zuteilung des Kennzeichens bei der Zulassung kostet nach Gebühren-Nr. 221.1 der GebOSt 30,00 Euro, bei der internetbasierten Zulassung nach Nr. 221.1.1 dagegen 12,80 Euro. Für ein Wunschkennzeichen kommt bei der Zuteilung zusätzlich der Wunschzuschlag von 10,20 Euro hinzu.
Wie lange ist ein reserviertes Wunschkennzeichen gültig?
Eine bundesweit einheitliche Gültigkeitsdauer ist weder in der FZV noch in der GebOSt geregelt. Wie lange eine Reservierung gilt, legt die jeweilige Zulassungsbehörde beziehungsweise das Online-Portal fest. Erfragen Sie die konkrete Frist deshalb bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde.
Welche Zeichenkombinationen sind für ein Wunschkennzeichen erlaubt?
Ein Kennzeichen besteht nach § 9 Abs. 1 FZV aus dem Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks (ein bis drei Buchstaben) und einer fahrzeugbezogenen Erkennungsnummer. Sowohl die Erkennungsnummer als auch die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer erfolgt nach Anlage 1 der FZV.
Wo reserviere ich mein Wunschkennzeichen?
Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Verwaltungsbezirks, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll. Nach § 9 Abs. 1 FZV teilt die Zulassungsbehörde das Kennzeichen zu; das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Verlangen vor der Zuteilung mitzuteilen. Viele Zulassungsbehörden bieten die Reservierung zusätzlich über ein Online-Portal an.
Kann ich das Wunschkennzeichen online reservieren?
Ob und wie eine Online-Reservierung möglich ist, hängt von der jeweiligen Zulassungsbehörde und ihrem Portal (i-Kfz) ab. Der genaue Ablauf einer Online-Reservierung ist nicht bundesrechtlich in FZV oder GebOSt geregelt. Prüfen Sie das Angebot der für Ihren Zulassungsbezirk zuständigen Behörde.
Wird die Reservierungsgebühr bei der Zulassung angerechnet?
Ob die bereits gezahlte Reservierungsgebühr bei der anschließenden Zulassung angerechnet oder zusätzlich erhoben wird, ergibt sich nicht eindeutig aus der GebOSt und ist eine Frage der behördlichen Handhabung. Klären Sie das im Zweifel vorab mit Ihrer Zulassungsbehörde.