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Wohnungsgeberbestätigung: Muster, Pflichtangaben und Frist

Ohne Wohnungsgeberbestätigung keine Anmeldung: Erfahren Sie, was in die Bestätigung gehört, welche Frist gilt, was sie kostet und was Sie tun können, wenn der Vermieter sie verweigert - inklusive Muster zum Kopieren.

Schnell-Check: Deine Anmeldefrist

Anmeldefrist-Rechner: Bis wann musst du dich anmelden?

Gib dein Einzugsdatum ein - du bekommst sofort deine persönliche Frist (zwei Wochen nach dem Einzug, § 17 Abs. 1 BMG).

Maßgeblich ist der Tag, an dem du die Wohnung tatsächlich bezogen hast.

Das muss auf deine Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Abs. 3 BMG)

  • Name und Anschrift des WohnungsgebersIst der Wohnungsgeber nicht Eigentümer, zusätzlich der Name des Eigentümers
  • EinzugsdatumDer Tag, an dem du die Wohnung tatsächlich bezogen hast
  • Anschrift der WohnungStraße, Hausnummer, PLZ und Ort der bezogenen Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen PersonenAlle nach § 17 Abs. 1 BMG einziehenden Personen

Fehlt eine dieser Angaben, kann die Meldebehörde die Bestätigung zurückweisen. Für die Bestätigung selbst fällt keine im Bundesmeldegesetz geregelte Gebühr an - der Wohnungsgeber stellt sie kostenlos aus.

Hinweis: Diese Berechnung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Bundesmeldegesetz (BMG, insbesondere §§ 17, 19 und 54) sowie deine zuständige Meldebehörde. Stand: Juli 2026.

Grundlage & Transparenz

Stand
Juli 2026
Rechtsgrundlage
§ 19 BMG (Mitwirkung des Wohnungsgebers), § 17 Abs. 1 BMG (Anmeldefrist), § 54 BMG (Bußgeld)
Berücksichtigt
Pflichtangaben der Bestätigung, Anmeldefrist von zwei Wochen, Mitwirkungspflicht und Bußgeld-Obergrenzen nach Bundesrecht
Nicht berücksichtigt
Landes- und kommunalrechtliche Verwaltungsgebühren im Einzelfall, individuelle Verfahren einzelner Meldebehörden, Regelbeträge der Bußgelder (die genannten Werte sind gesetzliche Obergrenzen)

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung - umgangssprachlich auch Vermieterbescheinigung oder Einzugsbestätigung genannt - ist die schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers, dass eine Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Seit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 ist sie bei jeder An- oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vorzulegen.

Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 1 BMG: Danach ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und der meldepflichtigen Person den Einzug innerhalb der Anmeldefrist zu bestätigen. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich überlässt - in der Regel der Vermieter, aber auch eine Hausverwaltung oder eine vom Eigentümer beauftragte Person.

Welche Angaben muss die Bestätigung enthalten?

§ 19 Abs. 3 BMG legt genau fest, welche Daten in der Wohnungsgeberbestätigung stehen müssen. Fehlt eine dieser Angaben, kann die Meldebehörde die Bestätigung zurückweisen:

Pflichtangabe Hinweis
Name und Anschrift des Wohnungsgebers Ist der Wohnungsgeber nicht Eigentümer, zusätzlich der Name des Eigentümers
Einzugsdatum Tag, an dem die Wohnung tatsächlich bezogen wurde
Anschrift der Wohnung Straße, Hausnummer, PLZ und Ort der bezogenen Wohnung
Namen der meldepflichtigen Personen Alle nach § 17 Abs. 1 BMG einziehenden Personen

Muster: Wohnungsgeberbestätigung zum Kopieren

Fürdie Bestätigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben - entscheidend ist, dass alle Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG enthalten sind. Viele Meldebehörden bieten eigene Vordrucke an; Sie können aber auch den folgenden Textblock verwenden. Kopieren Sie ihn, füllen Sie die Angaben aus und lassen Sie ihn vom Wohnungsgeber unterschreiben:

Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG

Hiermit bestätige ich als Wohnungsgeber den Einzug der
nachstehenden Person(en) in die unten genannte Wohnung.

Wohnungsgeber (Name, Anschrift): ______________________________
Eigentümer (falls abweichend):  ______________________________
Anschrift der Wohnung:           ______________________________
Einzugsdatum:                    ______________________________
Name(n) der eingezogenen Person(en): __________________________
Art des Vorgangs:                [ ] Einzug   [ ] Auszug

Ort, Datum: __________________   Unterschrift: ________________

Hinweis: Dieser Textblock ist ein unverbindliches Muster. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Meldebehörde nach, ob ein bestimmter Vordruck gewünscht ist.

Was kostet die Wohnungsgeberbestätigung?

Fürdie Wohnungsgeberbestätigung selbst sieht das Bundesmeldegesetz keine Gebühr vor - der Wohnungsgeber stellt sie kostenlos aus. Die anschließende An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde ist in vielen Kommunen ebenfalls gebührenfrei.

Ob im Einzelfall eine Verwaltungsgebühr anfällt - etwa für bestimmte Zusatzbescheinigungen -, ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern richtet sich nach dem Landes- und Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes. Verbindliche Auskunft gibt hier ausschließlich Ihre zuständige Meldebehörde.

Welche Unterlagen brauche ich zusätzlich?

Fürdie Anmeldung beim Einwohnermeldeamt benötigen Sie neben der Wohnungsgeberbestätigung in der Regel:

  • Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) aller anzumeldenden Personen
  • Das ausgefüllte Anmeldeformular Ihrer Meldebehörde
  • Bei Familien ggf. weitere Nachweise (z.B. für mitziehende Kinder)

Die genauen Anforderungen können je nach Meldebehörde leicht abweichen - prüfen Sie vorab die Angaben Ihres Einwohnermeldeamts.

Ablauf: Schritt für Schritt

  1. Wohnungsgeber (Vermieter oder Hausverwaltung) um die Bestätigung bitten.
  2. Bestätigung auf Vollständigkeit prüfen: alle Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG.
  3. Termin beim Einwohnermeldeamt vereinbaren oder Online-Anmeldung nutzen, falls angeboten.
  4. Bestätigung, Ausweisdokument und Anmeldeformular vorlegen.
  5. Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug abschließen.

Frist: Bis wann muss ich mich anmelden?

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, den Einzug innerhalb dieser Frist zu bestätigen - schriftlich oder, wenn die Meldebehörde das anbietet, elektronisch (§ 19 Abs. 1 BMG).

Erhalten Sie die Bestätigung nicht rechtzeitig oder verweigert der Wohnungsgeber sie, müssen Sie das der Meldebehörde nach § 19 Abs. 2 BMG unverzüglich mitteilen. So vermeiden Sie, dass Ihnen die Fristversäumnis angelastet wird.

Welches Amt ist zuständig?

Zuständig ist die Meldebehörde - das Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt - der Gemeinde, in der sich die neue Wohnung befindet. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands melden Sie sich also stets am neuen Wohnort an; eine separate Abmeldung am alten Wohnort ist bei einem Umzug innerhalb Deutschlands in der Regel nicht erforderlich. Nur beim Wegzug ins Ausland oder bei der Aufgabe einer Nebenwohnung ist eine gesonderte Abmeldung nötig.

Geht die Anmeldung auch online?

§ 19 Abs. 4 BMG sieht vor, dass der Wohnungsgeber den Einzug auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen kann. Immer mehr Kommunen bieten zudem eine vollständig digitale Anmeldung an. Ob und in welchem Umfang das an Ihrem Wohnort möglich ist, hängt von der jeweiligen Meldebehörde ab - erkundigen Sie sich vorab beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder auf dessen Online-Portal.

Typische Fehler & Sonderfälle

  • Die Bestätigung ist unvollständig - fehlt eine Pflichtangabe nach § 19 Abs. 3 BMG, weist die Meldebehörde sie zurück.
  • Wohnungsgeber und Eigentümer werden verwechselt: Ist der Wohnungsgeber nicht Eigentümer, muss zusätzlich der Name des Eigentümers genannt werden.
  • Die 50.000-Euro-Grenze wird falsch verstanden: Sie gilt nur für die Scheinanmeldung nach § 19 Abs. 6 BMG, nicht für die bloße Nichtmitwirkung des Wohnungsgebers oder eine verspätete Anmeldung.
  • Verweigert der Vermieter die Bestätigung, wird die Meldebehörde nicht informiert - dabei ist die Mitteilung nach § 19 Abs. 2 BMG unverzüglich zu machen.
  • Bei Einzug in die eigene Immobilie: Auch wer selbst Eigentümer ist und einzieht, bestätigt sich den Einzug als Wohnungsgeber selbst.
Verstoß Grundlage Bußgeld (Obergrenze)
Wohnungsgeber bestätigt den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG bis zu 1.000 Euro
Meldepflichtige Person meldet sich nicht rechtzeitig an § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG bis zu 1.000 Euro
Scheinanmeldung: Anbieten/Zurverfügungstellen einer Wohnanschrift ohne Einzug § 54 Abs. 1 BMG bis zu 50.000 Euro

Die genannten Beträge sind gesetzliche Obergrenzen. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die zuständige Behörde nach Ermessen.

Häufige Fragen

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers (in der Regel des Vermieters), dass eine Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Sie ist seit 2015 bei der An- und Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Rechtsgrundlage ist § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?

Nach § 19 Abs. 3 BMG muss die Bestätigung enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, falls dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers; das Einzugsdatum; die Anschrift der Wohnung; sowie die Namen der meldepflichtigen Personen, die einziehen.

Was kostet die Wohnungsgeberbestätigung?

Der Wohnungsgeber stellt die Bestätigung kostenlos aus - für die Wohnungsgeberbestätigung selbst ist im Bundesmeldegesetz keine Gebühr vorgesehen. Auch die anschließende Anmeldung bei der Meldebehörde ist in der Regel gebührenfrei. Ob im Einzelfall eine landes- oder kommunalrechtliche Verwaltungsgebühr anfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland.

Bis wann muss ich mich mit der Bestätigung anmelden?

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, den Einzug innerhalb dieser Frist zu bestätigen.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert?

Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhalten Sie sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, müssen Sie dies der Meldebehörde nach § 19 Abs. 2 BMG unverzüglich mitteilen. Der Wohnungsgeber ist zur Mitwirkung verpflichtet; verweigert er die Bestätigung unberechtigt, kann dies nach § 54 Abs. 2 BMG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Welche Bußgelder drohen rund um die Wohnungsgeberbestätigung?

Bestätigt der Wohnungsgeber den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, ist das nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro bewehrt. Auch die verspätete Anmeldung der meldepflichtigen Person kann bis zu 1.000 Euro kosten. Die häufig genannten 50.000 Euro gelten nur für die sogenannte Scheinanmeldung nach § 19 Abs. 6 BMG, also das Anbieten einer Wohnanschrift ohne tatsächlichen Einzug.

Muss der Vermieter selbst unterschreiben?

Die Bestätigung muss vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person stammen (§ 19 Abs. 1 BMG). Das kann der Eigentümer, eine Hausverwaltung oder ein sonst Beauftragter sein. Die Bestätigung kann schriftlich erfolgen oder - wenn die Meldebehörde das anbietet - elektronisch übermittelt werden.

Quellen (amtlich)