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Sterbeurkunde beantragen

Wer ist antragsberechtigt, welches Standesamt ist zuständig und welche Unterlagen und Fristen gelten? Hier finden Sie den Ablauf Schritt für Schritt - auf Grundlage des Personenstandsgesetzes (PStG).

Sterbeurkunde-Check: Darfst du sie beantragen?

Beantworte zwei kurze Fragen und du erfährst, ob du antragsberechtigt bist, welches Standesamt zuständig ist und worauf du bei den Kosten und der Anzahl der Exemplare achten solltest. Grundlage: Personenstandsgesetz (PStG).

1. In welchem Verhältnis stehst du zur verstorbenen Person?

Hinweis: Dieser Check dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Personenstandsgesetz (PStG, insbesondere §§ 28, 60 und 62) sowie das für deinen Sterbeort zuständige Standesamt. Stand: Juli 2026.

Grundlage & Transparenz

Stand
Juli 2026
Rechtsgrundlage
Personenstandsgesetz (PStG), insbesondere §§ 28, 29, 60 und 62
Berücksichtigt
Antragsberechtigung, zuständiges Standesamt, Anzeigefrist, Inhalt der Sterbeurkunde und der grundsätzliche Ablauf nach PStG
Nicht berücksichtigt
Konkrete Gebührenhöhe (landes- bzw. kommunalrechtlich geregelt, im PStG kein Bundesfestwert) sowie die benötigte Anzahl an Exemplaren - beides ist bundesrechtlich nicht festgelegt

Was ist eine Sterbeurkunde?

Die Sterbeurkunde ist die amtliche Urkunde über den Tod eines Menschen. Sie wird vom Standesamt auf Grundlage des Sterberegisters ausgestellt und dient als Nachweis des Todes gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen, dem Nachlassgericht und der Rentenversicherung. Welche Angaben aufgenommen werden, regelt § 60 PStG:

  • Vornamen und Familienname der verstorbenen Person sowie Ort und Tag ihrer Geburt
  • der letzte Wohnsitz und der Familienstand
  • Vornamen und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners (bzw. des letzten)
  • Sterbeort und Zeitpunkt des Todes

Wer darf die Sterbeurkunde beantragen?

Die Antragsberechtigung folgt aus § 62 PStG. Nahe Angehörige können die Urkunde ohne weiteren Nachweis erhalten; andere Personen müssen ein Interesse glaubhaft machen. Antragsbefugt sind außerdem nur über 16 Jahre alte Personen.

Personenkreis Voraussetzung
Verstorbene Person selbst Registereintrag bezieht sich auf sie (theoretischer Grundfall)
Ehegatte / Lebenspartner Kein weiterer Nachweis erforderlich
Vorfahren (Eltern, Großeltern) Kein weiterer Nachweis erforderlich
Abkömmlinge (Kinder, Enkel) Kein weiterer Nachweis erforderlich
Geschwister der verstorbenen Person Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses genügt
Andere Personen Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses erforderlich

Was kostet die Sterbeurkunde?

Das Personenstandsgesetz legt keinen bundeseinheitlichen Festbetrag für die Sterbeurkunde fest. Die Gebühr ergibt sich aus den Gebühren- und Kostenordnungen der Länder bzw. den kommunalen Gebührensatzungen und fällt daher je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedlich aus. Auch eine mögliche Ermäßigung für weitere, gleichzeitig ausgestellte Exemplare ist landes- bzw. kommunalrechtlich geregelt.

Die genaue Höhe erfahren Sie verbindlich beim zuständigen Standesamt. Wir nennen hier bewusst keine Euro-Beträge, da diese ohne die jeweilige amtliche Landes- oder Kommunalquelle nicht belegbar sind.

Welche Unterlagen brauche ich?

Für den Antrag halten Sie üblicherweise bereit:

  • Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) der antragstellenden Person
  • Angaben zur verstorbenen Person: Vor- und Familienname, Geburts- und Sterbedatum sowie Sterbeort
  • Falls Sie kein naher Angehöriger sind: einen Nachweis, mit dem Sie ein rechtliches bzw. berechtigtes Interesse glaubhaft machen

Welche Nachweise das Standesamt im Einzelfall verlangt, kann je nach Kommune abweichen. Fragen Sie im Zweifel vorab beim zuständigen Standesamt nach.

Fristen: Wann wird der Tod angezeigt?

Bevor die Sterbeurkunde ausgestellt werden kann, muss der Tod beim Standesamt angezeigt und im Sterberegister beurkundet werden. Nach § 28 PStG muss der Tod dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Zur Anzeige verpflichtet sind nach § 29 PStG in dieser Reihenfolge:

  1. jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  3. jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Eine in der Reihenfolge früher genannte Person geht vor: Die Pflicht trifft die nächste nur, wenn die vorherige nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen übernimmt in der Regel die Einrichtung die Anzeige.

Welches Amt ist zuständig?

Zuständig ist das Standesamt des Sterbeorts, also das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person gestorben ist (§ 28 PStG). Dort wird der Tod beurkundet und die Sterbeurkunde ausgestellt. Maßgeblich ist damit der Ort des Todes - nicht der letzte Wohnort und nicht der Wohnort der Angehörigen. Ist eine Person also während eines Aufenthalts in einer anderen Stadt verstorben, wenden Sie sich an das dortige Standesamt.

Ablauf: Schritt für Schritt

  1. Der Tod tritt ein; ein Arzt stellt die Todesbescheinigung aus.
  2. Der Tod wird beim Standesamt des Sterbeorts angezeigt - spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag (§ 28 PStG).
  3. Das Standesamt beurkundet den Tod im Sterberegister und stellt die Sterbeurkunde aus.
  4. Eine antragsberechtigte Person (§ 62 PStG) beantragt die Sterbeurkunde - persönlich, per Post oder online, falls angeboten.
  5. Die landes- bzw. kommunalrechtliche Gebühr wird entrichtet; bei Bedarf werden mehrere beglaubigte Exemplare bestellt.

Kann ich die Sterbeurkunde online beantragen?

Das ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Viele Standesämter bieten antragsberechtigten Personen inzwischen ein Online-Formular oder die Anforderung per Post an, andere verlangen weiterhin eine persönliche Vorsprache. In der Praxis übernehmen häufig auch Bestattungsunternehmen die Formalitäten und beantragen die benötigten Exemplare mit. Prüfen Sie das Angebot des für den Sterbeort zuständigen Standesamts.

Typische Fehler & Sonderfälle

  • Den Antrag beim Standesamt des Wohnorts stellen statt beim Standesamt des Sterbeorts - zuständig ist der Sterbeort (§ 28 PStG).
  • Als entferntere Person (z. B. Neffe, Nichte) ohne Nachweis auftreten: Wer nicht Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahre oder Abkömmling ist, muss ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; Geschwister benötigen ein berechtigtes Interesse (§ 62 PStG).
  • Die Anzeigefrist von drei Werktagen unterschätzen - bei Sterbefällen in Einrichtungen übernimmt diese meist die Einrichtung, im häuslichen Umfeld liegt sie bei den Angehörigen (§§ 28, 29 PStG).
  • Nur ein einziges Exemplar bestellen: Für Nachlass, Versicherungen und Rente werden oft mehrere Exemplare benötigt. Wie viele Sie brauchen, ist gesetzlich nicht geregelt - richten Sie sich nach den anfordernden Stellen.
  • Mit einer festen Euro-Gebühr rechnen: Die Kosten sind landes- bzw. kommunalrechtlich geregelt und variieren; fragen Sie beim Standesamt nach.

Häufige Fragen

Wer darf eine Sterbeurkunde beantragen?

Antragsberechtigt sind nach § 62 PStG die Person, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren (z. B. Eltern, Großeltern) und Abkömmlinge (z. B. Kinder, Enkel). Andere Personen erhalten eine Sterbeurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Für Geschwister der verstorbenen Person genügt die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Antragsbefugt sind außerdem nur über 16 Jahre alte Personen.

Welches Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus?

Zuständig ist das Standesamt des Sterbeorts, also das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person gestorben ist (§ 28 PStG). Dort wird der Tod im Sterberegister beurkundet und die Sterbeurkunde ausgestellt - unabhängig davon, wo die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat.

Was kostet eine Sterbeurkunde?

Das Personenstandsgesetz (PStG) legt keinen bundeseinheitlichen Festbetrag fest. Die Gebühr für die Sterbeurkunde ergibt sich aus den Gebühren- und Kostenordnungen der Länder bzw. den kommunalen Gebührensatzungen und fällt daher je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedlich aus. Die genaue Höhe - auch für weitere gleichzeitig ausgestellte Exemplare - erfahren Sie beim zuständigen Standesamt.

Bis wann muss der Tod beim Standesamt angezeigt werden?

Der Tod muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden (§ 28 PStG). Erst nach dieser Anzeige und der Beurkundung im Sterberegister kann das Standesamt die Sterbeurkunde ausstellen.

Wer ist verpflichtet, den Tod anzuzeigen?

Nach § 29 PStG sind in dieser Reihenfolge verpflichtet: (1) jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, (2) die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, (3) jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Eine in der Reihenfolge früher genannte Person geht vor.

Welche Angaben stehen in der Sterbeurkunde?

Nach § 60 PStG werden aufgenommen: Vornamen und Familienname der verstorbenen Person sowie Ort und Tag ihrer Geburt, der letzte Wohnsitz und der Familienstand, die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners (bzw. des letzten) sowie Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

Kann ich die Sterbeurkunde online beantragen?

Das hängt vom jeweiligen Standesamt ab. Viele Kommunen bieten für antragsberechtigte Personen inzwischen ein Online-Formular oder eine Anforderung per Post an, andere verlangen weiterhin eine persönliche Vorsprache. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt des Sterbeorts, welche Wege dort möglich sind.

Quellen (amtlich)