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Schwerbehindertenausweis beantragen

Ab einem Grad der Behinderung von 50 haben Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. So beantragen Sie ihn kostenlos beim Versorgungsamt - mit allen Schritten, Unterlagen, Merkzeichen und Fristen nach SGB IX und SchwbAwV.

Schnell-Check: Hast du Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis?

Beantworte zwei kurze Fragen und du erfährst, was in deinem Fall gilt. Grundlage: § 2, § 151, § 152 SGB IX sowie SchwbAwV.

1. Welchen Grad der Behinderung (GdB) hast du – festgestellt oder erwartet?

Der GdB wird in Zehnerschritten ab 20 festgestellt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Du bist unsicher? Nimm den Wert, den du erwartest.

Hinweis: Dieser Schnell-Check dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Bewertung deines GdB und etwaiger Merkzeichen trifft allein die zuständige Behörde. Maßgeblich sind SGB IX und die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Stand: Juli 2026.

Grundlage & Transparenz

Stand
Juli 2026
Rechtsgrundlage
§ 2, § 151, § 152 SGB IX sowie Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Berücksichtigt
Bundeseinheitliche GdB-Schwellen, Feststellungsverfahren, Merkzeichen, Gültigkeitsdauer und Gleichstellung
Nicht berücksichtigt
Landesrechtliche Besonderheiten (konkreter Behördenname, Ablauf vor Ort), konkrete Bearbeitungsdauer, individuelle GdB-Bewertung im Einzelfall

Was ist der Schwerbehindertenausweis - und wer bekommt ihn?

Der Schwerbehindertenausweis weist nach, dass bei Ihnen eine Schwerbehinderung vorliegt. Als schwerbehindert gelten Sie ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Voraussetzung ist außerdem Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes.

Den GdB stellt die zuständige Behörde auf Antrag fest. Die Feststellung erfolgt in Zehnerschritten und wird nur getroffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Erst ab einem GdB von 50 wird der eigentliche Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Ausweis dokumentiert die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) (§ 152 Abs. 5 SGB IX).

Was kostet der Antrag?

Der Schwerbehindertenausweis ist für Sie kostenlos. Weder für das Feststellungsverfahren noch für die Ausstellung des Ausweises wird eine Gebühr erhoben. Sie müssen also keine Kosten einplanen, um den Ausweis zu beantragen.

Hinweis zur Transparenz: Eine ausdrückliche bundeseinheitliche Gebührenregelung enthält weder § 152 SGB IX noch die SchwbAwV. Die gebührenfreie Ausstellung ergibt sich aus der Verwaltungspraxis der Länder. Etwaige eigene Kosten - etwa für die Beschaffung ärztlicher Unterlagen - können im Einzelfall bei Ihnen anfallen und sind je nach Arzt unterschiedlich.

Welche Unterlagen brauche ich?

Für den Antrag beim Versorgungsamt sind in der Regel folgende Angaben und Unterlagen sinnvoll:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Feststellung des GdB (Formular der zuständigen Behörde)
  • Angaben zu Ihren Gesundheitsstörungen und behandelnden Ärzten
  • Vorhandene ärztliche Befunde, Gutachten, Arztberichte oder Entlassungsberichte
  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Kindern: Angaben der Sorgeberechtigten

Je vollständiger Sie ärztliche Nachweise beifügen, desto weniger Rückfragen entstehen und desto zügiger kann die Behörde entscheiden.

Ablauf: Schritt für Schritt

  1. Antrag auf Feststellung der Behinderung und des GdB bei der zuständigen Behörde stellen (§ 152 Abs. 1 SGB IX).
  2. Ärztliche Befunde und Unterlagen beifügen.
  3. Die Behörde wertet die medizinischen Unterlagen aus und stellt den GdB sowie gegebenenfalls Merkzeichen fest (§ 152 Abs. 4 SGB IX).
  4. Ab einem festgestellten GdB von 50 liegt die Schwerbehinderteneigenschaft vor; auf Antrag wird der Ausweis ausgestellt (§ 152 Abs. 5 SGB IX).
  5. Sie erhalten den Ausweis als grüne Identifikationskarte (Muster 5) mit eingetragenen Merkzeichen.

Gültigkeit und Fristen

Die Feststellung wird zum Zeitpunkt der Antragstellung getroffen (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Für die Gültigkeit des Ausweises gelten folgende Regeln nach der SchwbAwV:

  • Längstens 5 Jahre vom Monat der Ausstellung an (§ 6 Abs. 2 SchwbAwV).
  • Unbefristet möglich, wenn eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist (§ 6 Abs. 2 SchwbAwV).
  • Bei Kindern unter 10 Jahren: Befristung längstens bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird (§ 6 Abs. 3 SchwbAwV).

Eine bundesgesetzliche Frist für die Bearbeitungsdauer des Feststellungsverfahrens gibt es nicht; sie variiert je nach Versorgungsamt und Bundesland.

Welches Amt ist zuständig?

Zuständig ist die für die Durchführung des Vierzehnten Buches (SGB XIV) zuständige Behörde (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Der konkrete Name dieser Behörde ist landesrechtlich geregelt und unterscheidet sich je nach Bundesland - gebräuchlich sind unter anderem:

  • Versorgungsamt
  • Amt für Versorgung und Integration
  • Landesamt für Soziales bzw. Landesversorgungsamt

Welche Stelle für Ihren Wohnort zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung. Einen bundeseinheitlichen Behördennamen gibt es nicht.

Kann ich den Ausweis online beantragen?

Ob Sie den Antrag online, per Post oder persönlich stellen können, hängt vom jeweiligen Bundesland und der zuständigen Behörde ab. Viele Versorgungsämter bieten inzwischen Online-Anträge über ein Landesportal an, andere setzen weiterhin auf das Papierformular. Das Verfahren selbst - Auswertung der medizinischen Unterlagen und Feststellung des GdB - läuft in jedem Fall gleich ab. Erkundigen Sie sich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Behörde nach dem verfügbaren Antragsweg.

Merkzeichen im Ausweis

Sind neben der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für Nachteilsausgleiche, stellt die Behörde diese im selben Verfahren fest (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Diese Merkzeichen werden nach § 3 SchwbAwV auf dem Ausweis eingetragen:

Merkzeichen Bedeutung Rechtsgrundlage
G erheblich gehbehindert § 3 SchwbAwV
aG außergewöhnlich gehbehindert § 229 Abs. 3 SGB IX
H hilflos § 33b EStG
Bl blind § 72 Abs. 5 SGB XII
Gl gehörlos § 228 SGB IX
TBl taubblind § 3 SchwbAwV
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson § 229 Abs. 2 SGB IX
RF Ermäßigung/Befreiung beim Rundfunkbeitrag landesrechtlich
1.Kl Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Klasse § 3 SchwbAwV

Wer das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen kann, erhält einen Ausweis mit einem halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck (§ 1 Abs. 2 SchwbAwV, der auf § 234 SGB IX verweist).

Sonderfall: Gleichstellung ab GdB 30

Liegt Ihr GdB unter 50, aber bei mindestens 30, können Sie sich schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Über die Gleichstellung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Feststellung nach § 152 SGB IX und auf Ihren Antrag (§ 151 Abs. 2 SGB IX). Die Gleichstellung dient vor allem dem Schutz des Arbeitsplatzes - einen Schwerbehindertenausweis und die daran geknüpften Nachteilsausgleiche erhalten Sie dadurch jedoch nicht.

Typische Fehler

  • Den Antrag ohne ärztliche Befunde stellen - das verzögert das Verfahren durch Rückfragen.
  • Annehmen, ein Ausweis werde schon ab GdB 30 oder 40 ausgestellt - der Ausweis setzt einen GdB von 50 voraus.
  • Gleichstellung (ab GdB 30) mit dem Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) verwechseln - beide sind unterschiedliche Verfahren bei unterschiedlichen Behörden.
  • Die Befristung übersehen und den Ausweis nach Ablauf nicht rechtzeitig verlängern lassen.
  • Von einer bundeseinheitlichen Bearbeitungsdauer ausgehen - die Dauer variiert je nach Versorgungsamt und Bundesland.
  • Merkzeichen nicht gesondert prüfen lassen, obwohl sie zu wichtigen Nachteilsausgleichen berechtigen.

Häufige Fragen

Ab welchem Grad der Behinderung bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?

Als schwerbehindert gelten Sie ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Erst ab GdB 50 wird der Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Einen GdB stellt die Behörde grundsätzlich ab einem Wert von 20 fest, abgestuft in Zehnerschritten (§ 152 Abs. 1 SGB IX).

Was kostet der Schwerbehindertenausweis?

Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist für Sie kostenlos. Weder das Feststellungsverfahren noch der Ausweis selbst kosten eine Gebühr. Eine bundeseinheitliche Gebührenregelung existiert dazu nicht; die gebührenfreie Ausstellung ergibt sich aus der Praxis der Länder.

Bei welcher Behörde stelle ich den Antrag?

Der Antrag wird bei der für die Durchführung des Vierzehnten Buches (SGB XIV) zuständigen Behörde gestellt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Diese heißt je nach Bundesland unterschiedlich - häufig Versorgungsamt, Amt für Versorgung und Integration oder Landesamt. Der konkrete Behördenname ist landesrechtlich geregelt.

Wie lange ist der Schwerbehindertenausweis gültig?

Die Gültigkeit ist auf längstens 5 Jahre vom Monat der Ausstellung an zu befristen (§ 6 Abs. 2 SchwbAwV). Ist keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Bei Kindern unter 10 Jahren wird die Gültigkeit längstens bis zum Ende des Monats befristet, in dem das 10. Lebensjahr vollendet wird.

Was bedeuten die Merkzeichen auf dem Ausweis?

Merkzeichen sind zusätzliche gesundheitliche Merkmale, die zu Nachteilsausgleichen berechtigen, etwa G (erheblich gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Bl (blind), Gl (gehörlos) oder B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson). Sie werden im selben Verfahren wie der GdB festgestellt (§ 152 Abs. 4 SGB IX) und nach § 3 SchwbAwV auf dem Ausweis vermerkt.

Bekomme ich auch bei einem GdB unter 50 Unterstützung?

Ja. Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Über die Gleichstellung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Feststellung nach § 152 SGB IX (§ 151 Abs. 2 SGB IX). Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie dadurch jedoch nicht.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Für die Bearbeitungsdauer gibt es keine bundesgesetzlich festgelegte Frist. Wie lange das Feststellungsverfahren dauert, hängt vom jeweiligen Versorgungsamt und Bundesland ab, da medizinische Unterlagen ausgewertet werden müssen. Fügen Sie Ihrem Antrag möglichst vollständige ärztliche Befunde bei, um Rückfragen zu vermeiden.

Quellen (amtlich)