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Meldebescheinigung beantragen

So beantragen Sie eine einfache oder erweiterte Meldebescheinigung nach § 18 Bundesmeldegesetz - mit allem zu Kosten, Unterlagen, zuständigem Amt, Online-Antrag und Ablauf.

Dein Fall: Welche Meldebescheinigung passt?

Beantworte zwei kurze Fragen und du bekommst deine konkrete Antwort – welche Variante, welche Daten, welche Gebühr. Grundlage: § 18 Bundesmeldegesetz.

1. Wofür brauchst du die Meldebescheinigung?

Hinweis: Diese Einordnung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind § 18 Bundesmeldegesetz sowie die Gebührenordnung und Praxis deiner zuständigen Meldebehörde. Stand: Juli 2026.

Grundlage & Transparenz

Stand
Juli 2026
Rechtsgrundlage
§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG), i. V. m. § 3 und § 10 BMG
Berücksichtigt
Einfache und erweiterte Variante, Datenkatalog nach § 18 Abs. 1/2 BMG, Unentgeltlichkeit der elektronischen Bescheinigung (§ 18 Abs. 3 BMG), Identitätsprüfung
Nicht berücksichtigt
Exakte Gebührenhöhe der Papierform (landesrechtlich/kommunal), konkrete Online-Portale einzelner Kommunen, Beantragung durch Bevollmächtigte

Was ist eine Meldebescheinigung?

Die Meldebescheinigung ist ein amtlicher Nachweis darüber, dass Sie an einer bestimmten Anschrift gemeldet sind. Rechtsgrundlage ist § 18 Bundesmeldegesetz (BMG): Danach erteilt die Meldebehörde der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Sie brauchen sie zum Beispiel für Verträge, Behörden, Banken oder eine Eheschließung. Das Gesetz unterscheidet zwei Varianten: die einfache und die erweiterte Meldebescheinigung.

Einfache vs. erweiterte Meldebescheinigung

Die einfache Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 1 BMG) hat einen festen Datenkatalog. Die erweiterte Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 2 BMG) kann auf Antrag zusätzliche Daten nach § 3 Abs. 1 BMG enthalten - allerdings ohne Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte. Welche Angaben jeweils enthalten sind, zeigt die Tabelle:

Angabe Einfach
(Abs. 1)
Erweitert
(Abs. 2)
Familienname
Vornamen (gebräuchlicher Vorname gekennzeichnet)
Doktorgrad
Geburtsdatum
Aktuelle Anschriften (Haupt-/Nebenwohnung)
Früherer Name, Geburtsort, Geschlecht
Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit
Familienstand, Ehegatte/Lebenspartner
Minderjährige Kinder
Frühere Anschriften, Ein-/Auszugsdaten
Ausweis-/Passdaten (ohne Sperrkennwort/Sperrsumme)
Identifikationsnummer (Steuer-ID nach § 139b AO)

Die erweiterte Bescheinigung weist zusätzlich die Tatsache aus, dass kein Sterbedatum gespeichert ist. Beantragen Sie nur die Variante, die die anfordernde Stelle tatsächlich verlangt - häufig reicht die einfache Meldebescheinigung.

Was kostet die Meldebescheinigung?

Bei den Kosten kommt es auf die Form an:

  • Elektronische Meldebescheinigung: unentgeltlich. Nach § 18 Abs. 3 BMG wird die elektronische Meldebescheinigung kostenlos erteilt.
  • Schriftliche (papierne) Meldebescheinigung: landesrechtliche Gebühr. Das Bundesmeldegesetz nennt hierfür keinen bundesweiten Gebührensatz. Die Gebühr ist je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich und liegt orientierungshalber bei etwa 5 bis 12 Euro.

Hinweis: Die genannte Spanne ist nur eine Orientierung. Den verbindlichen Betrag legt die Gebührenordnung Ihres Bundeslandes bzw. Ihrer Kommune fest - fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Meldebehörde nach.

Welche Unterlagen brauche ich?

  • Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) zur Identitätsprüfung
  • Bei der erweiterten Variante: den Hinweis, welche zusätzlichen Daten nach § 18 Abs. 2 BMG aufgenommen werden sollen
  • Beim Online-Antrag: einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID) für den Identitätsnachweis
  • Gegebenenfalls die Verwaltungsgebühr für die Papierform

Die Identitätsprüfung ist Pflicht: § 18 Abs. 4 BMG verweist hierfür auf § 10 BMG. Die Meldebehörde muss vor Erteilung sicherstellen, dass Sie die betroffene Person sind.

Ablauf: Schritt für Schritt

  1. Variante wählen: einfache (§ 18 Abs. 1 BMG) oder erweiterte Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 2 BMG).
  2. Zuständige Meldebehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde ermitteln (Einwohnermeldeamt/Bürgeramt).
  3. Antrag stellen - persönlich, schriftlich oder, falls angeboten, elektronisch online.
  4. Identität nachweisen: vor Ort mit dem Ausweis, online über das festgelegte Vertrauensniveau (eID).
  5. Gebühr klären: elektronisch unentgeltlich, Papierform gegen landesrechtliche Gebühr.
  6. Meldebescheinigung erhalten - schriftlich oder elektronisch.

Welches Amt ist zuständig?

Zuständig ist die Meldebehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde. Je nach Ort heißt sie Einwohnermeldeamt, Bürgeramt, Bürgerbüro oder Kundenzentrum. Antragsberechtigt ist nach § 18 Abs. 1 BMG die betroffene Person selbst auf eigenen Antrag. Vor der Ausstellung prüft die Behörde Ihre Identität.

Kann ich die Meldebescheinigung online beantragen?

Ja - rechtlich ist das ausdrücklich vorgesehen. § 18 BMG erlaubt die elektronische Meldebescheinigung, und § 10 Abs. 3 BMG (über § 18 Abs. 4 BMG entsprechend anwendbar) regelt, dass bei einer elektronischen Antragstellung das erforderliche Vertrauensniveau zum Identitätsnachweis per Rechtsverordnung festgelegt wird. In der Praxis erfolgt der Nachweis meist über die Online-Ausweisfunktion (eID) des Personalausweises. Ob und über welches Online-Portal Ihre Stadt oder Gemeinde den Antrag konkret anbietet, unterscheidet sich jedoch von Kommune zu Kommune.

Typische Fehler & Sonderfälle

  • Die erweiterte Meldebescheinigung beantragen, obwohl die anfordernde Stelle nur die einfache Variante verlangt - das kostet unnötig Zeit und Gebühren.
  • Erwarten, dass auch die Papierform kostenlos ist: Nur die elektronische Meldebescheinigung ist nach § 18 Abs. 3 BMG unentgeltlich.
  • Von einer bundesweit einheitlichen Gebühr ausgehen - die Gebühr für die Papierform ist landesrechtlich/kommunal geregelt und unterschiedlich.
  • Ohne gültiges Ausweisdokument erscheinen: Ohne Identitätsnachweis (§ 18 Abs. 4 i. V. m. § 10 BMG) kann die Bescheinigung nicht erteilt werden.
  • Annehmen, eine dritte Person könne die Bescheinigung ohne Weiteres abholen: § 18 BMG regelt ausdrücklich nur den Antrag der betroffenen Person; eine Abholung durch Bevollmächtigte hängt von der Praxis der Behörde ab.
  • Voraussetzen, dass jede Kommune den Online-Antrag anbietet - die technische Umsetzung ist landes- und kommunalabhängig.

Häufige Fragen

Was ist eine Meldebescheinigung?

Eine Meldebescheinigung ist ein amtliches Dokument, mit dem die Meldebehörde bestätigt, dass Sie an einer bestimmten Anschrift gemeldet sind. Rechtsgrundlage ist § 18 Bundesmeldegesetz (BMG). Die einfache Meldebescheinigung enthält Familienname, Vornamen (mit Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens), Doktorgrad, Geburtsdatum und die derzeitigen Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Was kostet eine Meldebescheinigung?

Die elektronische Meldebescheinigung wird nach § 18 Abs. 3 BMG unentgeltlich, also kostenlos, erteilt. Für die schriftliche (papierne) Meldebescheinigung enthält das Bundesmeldegesetz keinen bundesweiten Gebührensatz - die Gebühr richtet sich nach dem Landes- bzw. Kommunalrecht und liegt je nach Bundesland orientierungshalber bei etwa 5 bis 12 Euro. Den genauen Betrag legt die jeweilige Gebührenordnung Ihres Bundeslandes oder Ihrer Kommune fest.

Was ist der Unterschied zwischen einfacher und erweiterter Meldebescheinigung?

Die einfache Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG enthält einen festen Datenkatalog: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum und aktuelle Anschriften nach Haupt- und Nebenwohnung. Die erweiterte Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 2 BMG kann auf Antrag zusätzliche Daten nach § 3 Abs. 1 BMG enthalten, zum Beispiel früheren Namen, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie Ausweisdaten - jedoch ohne Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte.

Welche Unterlagen brauche ich für die Meldebescheinigung?

Sie benötigen ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass), damit die Meldebehörde Ihre Identität prüfen kann. Diese Identitätsprüfung schreibt § 18 Abs. 4 BMG in Verbindung mit § 10 BMG vor. Bei einem Online-Antrag erfolgt der Identitätsnachweis über ein per Rechtsverordnung festgelegtes Vertrauensniveau, in der Regel mit dem elektronischen Personalausweis (eID).

Kann ich die Meldebescheinigung online beantragen?

Ja, § 18 BMG sieht die elektronische Meldebescheinigung ausdrücklich vor. Bei elektronischer Antragstellung wird das erforderliche Vertrauensniveau zum Identitätsnachweis per Rechtsverordnung festgelegt (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 BMG). Ob und über welches Portal Ihre Kommune den Online-Antrag konkret anbietet, hängt jedoch von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ab.

Wer darf eine Meldebescheinigung beantragen?

Die Meldebehörde erteilt die Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG der betroffenen Person auf deren eigenen Antrag. Vor der Erteilung prüft die Behörde die Identität der antragstellenden Person. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine dritte Person mit Vollmacht die Bescheinigung abholen kann, ist im Bundesmeldegesetz nicht ausdrücklich geregelt und richtet sich nach der Praxis der jeweiligen Meldebehörde.

Welches Amt stellt die Meldebescheinigung aus?

Zuständig ist die Meldebehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde - je nach Ort das Einwohnermeldeamt, Bürgeramt, Bürgerbüro oder Kundenzentrum. Den Antrag können Sie dort persönlich, schriftlich oder - sofern angeboten - elektronisch stellen.

Quellen (amtlich)