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Kleingewerbe anmelden: Kosten, Unterlagen und Ablauf

Wer ein Kleingewerbe startet, muss es bei der zuständigen Behörde anmelden. Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen, den Ablauf, die Unterlagen und die Abgrenzung zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG - verständlich erklärt.

Schnell-Check: Dein Fall

Kleinunternehmer-Check: Gilt § 19 UStG für dich?

Gib deine Umsätze ein und finde in zwei Schritten heraus, ob du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen kannst - also keine Umsatzsteuer ausweisen musst.

Der gesamte Umsatz deines Betriebs im vergangenen Kalenderjahr. Wenn du neu gründest und im Vorjahr keinen Umsatz hattest, gib 0 ein.

Euro

Hinweis: Dieser Check dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind § 19 UStG (Grenzen 25.000 / 100.000 Euro) sowie dein Finanzamt. Kleingewerbe (kein Kaufmann i.S.d. § 1 HGB) und Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind zwei getrennte Begriffe. Stand: Juli 2026.

Grundlage & Transparenz

Stand
Juli 2026
Rechtsgrundlage
§ 14 GewO (Anzeigepflicht), § 1 HGB (Kaufmannsbegriff), § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)
Berücksichtigt
Anzeigepflicht bei Betriebsbeginn, Abgrenzung Kleingewerbe / Kaufmann, Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung (25.000 / 100.000 Euro)
Nicht berücksichtigt
Konkrete kommunale Gebührenhöhe (nur Spanne), branchenspezifische Erlaubnispflichten, abschließende steuer- und buchführungsrechtliche Einzelfallberatung

Was ist ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Damit ist der Betreiber kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) - und ein Handelsgewerbe liegt gerade nicht vor, wenn das Unternehmen keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Der Begriff Kleingewerbe stammt also aus dem Gewerbe- und Handelsrecht und sagt zunächst nichts über Steuern aus.

Kleingewerbe oder Kleinunternehmer? Der entscheidende Unterschied

Beide Begriffe werden oft verwechselt, meinen aber zwei völlig getrennte Dinge:

  • Kleingewerbe - handels- und gewerberechtlich: kein Kaufmann nach § 1 HGB, daher kein zwingender Handelsregistereintrag.
  • Kleinunternehmer - umsatzsteuerlich: wer die Umsatzgrenzen des § 19 UStG einhält und dadurch keine Umsatzsteuer ausweisen muss.

Ein Kleingewerbe kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, muss es aber nicht. Umgekehrt können auch andere Unternehmensformen unter § 19 UStG fallen. Prüfen Sie beide Fragen getrennt.

Kleinunternehmerregelung: die Grenzen nach § 19 UStG

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind die Umsätze steuerfrei, solange die folgenden Grenzen eingehalten werden:

Kriterium Grenze / Rechtsfolge Grundlage
Gesamtumsatz Vorjahr höchstens 25.000 Euro § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
Gesamtumsatz laufendes Jahr höchstens 100.000 Euro § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
Rechtsfolge bei Einhaltung Umsätze steuerfrei, keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug § 19 Abs. 1 UStG

Wichtig: Beide Grenzen müssen zusammen erfüllt sein - der Vorjahresumsatz von höchstens 25.000 Euro und der laufende Umsatz von höchstens 100.000 Euro. Wer die Regelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und hat im Gegenzug keinen Vorsteuerabzug.

Was kostet die Anmeldung?

Anders als etwa beim Führerschein-Umtausch gibt es für die Gewerbeanmeldung keinen bundesweit einheitlichen Festbetrag. Die Gebühr wird kommunal durch Gemeinde- oder Landessatzung festgesetzt und unterscheidet sich von Ort zu Ort.

  • Übliche Spanne: etwa 10 bis 65 Euro, je nach Gemeinde.
  • Den genauen Betrag nennt Ihnen ausschließlich das für Ihren Betriebssitz zuständige Gewerbeamt.
  • Zusatzkosten können entstehen, wenn Ihre Tätigkeit eine gesonderte Erlaubnis oder einen Nachweis erfordert (branchenabhängig).

Die genannte Spanne ist ein Orientierungswert. Ein amtlicher Bundesfestwert existiert nicht.

Welche Unterlagen brauche ich?

Für die Gewerbeanmeldung genügen in der Regel wenige Unterlagen. Welche im Einzelfall verlangt werden, richtet sich nach Ihrer Tätigkeit und der jeweiligen Behörde:

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Nicht-EU-Staatsangehörigen ggf. ein Aufenthaltstitel, der die selbständige Tätigkeit erlaubt
  • Bei erlaubnispflichtigen Gewerben der jeweils erforderliche Nachweis oder die Erlaubnis (branchenabhängig)
  • Bei einer Anmeldung durch Bevollmächtigte eine Vollmacht

Fragen Sie vorab beim zuständigen Amt nach, welche Nachweise für Ihre konkrete Tätigkeit gefordert werden.

Ablauf: Schritt für Schritt

  1. Zuständiges Gewerbe- oder Ordnungsamt am Betriebssitz ermitteln.
  2. Unterlagen zusammenstellen: Ausweisdokument und - je nach Tätigkeit - erforderliche Erlaubnisse oder Nachweise.
  3. Gewerbe bei Betriebsbeginn nach § 14 Abs. 1 GewO anmelden - vor Ort oder, falls angeboten, online.
  4. Die kommunal festgesetzte Anmeldegebühr zahlen.
  5. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des Finanzamts ausfüllen und darin über die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entscheiden.

Wann muss ich anmelden? (Frist)

Die Gewerbeanmeldung ist keine Sache mit langem Vorlauf: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen Sie den Betriebsbeginn der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen - also mit der Aufnahme Ihrer Tätigkeit, nicht erst Wochen später. Wer die Anmeldung hinauszögert, riskiert eine verspätete Anzeige. Melden Sie das Gewerbe daher rechtzeitig zum tatsächlichen Start an.

Welches Amt ist zuständig?

Die Anzeige erfolgt nach § 14 Abs. 1 GewO gegenüber der zuständigen Behörde. Das ist in der Regel das Gewerbe- oder Ordnungsamt der Gemeinde beziehungsweise Stadt, in der sich Ihr Betriebssitz befindet. Bei mehreren Betriebsstätten oder einer Zweigniederlassung kann jeweils eine eigene Anzeige nötig sein. Das zuständige Amt informiert nach der Anmeldung unter anderem das Finanzamt, die IHK oder Handwerkskammer sowie ggf. weitere Stellen.

Kann ich das Kleingewerbe online anmelden?

Das hängt von Ihrer Kommune ab. Viele Städte und Gemeinden bieten die Gewerbeanmeldung inzwischen online über ihr Verwaltungsportal an, andere verlangen weiterhin die persönliche Vorsprache oder eine Anmeldung per Post. Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO bleibt in jedem Fall dieselbe - nur der Weg der Übermittlung unterscheidet sich. Prüfen Sie das Angebot des für Ihren Betriebssitz zuständigen Amtes.

Sonderfälle

  • Freiberufler: Rein freiberufliche Tätigkeiten sind kein Gewerbe und werden nicht beim Gewerbeamt, sondern direkt beim Finanzamt angemeldet.
  • Wachsender Betrieb: Erfordert das Unternehmen irgendwann einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, entfällt die Einordnung als Kleingewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) - dann kann eine Kaufmannseigenschaft und ein Handelsregistereintrag hinzukommen.
  • Überschreiten der Umsatzgrenzen: Wird eine der Grenzen des § 19 UStG (25.000 Euro Vorjahr / 100.000 Euro laufendes Jahr) überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung - die Kleingewerbe-Eigenschaft bleibt davon jedoch unberührt.
  • Erlaubnispflichtige Gewerbe: Manche Tätigkeiten (z. B. Gaststätten, Handwerk, Bewachung) erfordern zusätzlich eine besondere Erlaubnis oder einen Eintrag - unabhängig von der Größe des Betriebs.

Typische Fehler

  • Kleingewerbe und Kleinunternehmer gleichsetzen - es sind zwei getrennte Konzepte (Gewerberecht vs. Umsatzsteuerrecht).
  • Die Anmeldung hinauszögern: § 14 GewO verlangt die Anzeige bei Betriebsbeginn, nicht erst nach den ersten Aufträgen.
  • Von einer bundesweit einheitlichen Gebühr ausgehen - die Höhe ist kommunal geregelt und variiert.
  • Nur eine der beiden Umsatzgrenzen des § 19 UStG prüfen - es müssen beide (Vorjahr und laufendes Jahr) eingehalten sein.
  • Bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit die zusätzliche Erlaubnis vergessen und nur das Gewerbe anmelden.
  • Eine rein freiberufliche Tätigkeit fälschlich beim Gewerbeamt anmelden statt direkt beim Finanzamt.

Häufige Fragen

Muss ich ein Kleingewerbe überhaupt anmelden?

Ja. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO gleichzeitig, also bei Betriebsbeginn, anzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für ein Kleingewerbe. Eine reine freiberufliche Tätigkeit ist davon ausgenommen.

Was kostet die Anmeldung eines Kleingewerbes?

Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung wird kommunal durch Gemeinde- oder Landessatzung festgesetzt und variiert je nach Ort. Üblich ist eine Spanne von etwa 10 bis 65 Euro. Einen bundesweit einheitlichen Festbetrag gibt es nicht. Den genauen Betrag nennt Ihnen das für Ihren Betriebssitz zuständige Gewerbeamt.

Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmer?

Das sind zwei getrennte Konzepte. Kleingewerbe ist ein handels- und gewerberechtlicher Begriff: Der Betrieb ist kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, weil er nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Kleinunternehmer ist dagegen ein umsatzsteuerlicher Begriff nach § 19 UStG. Man kann Kleingewerbe sein, ohne die Kleinunternehmerregelung zu nutzen, und umgekehrt.

Wann gilt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind die Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen; im Gegenzug besteht kein Vorsteuerabzug.

Welches Amt ist für die Anmeldung zuständig?

Zuständig ist die Behörde am Betriebssitz, in der Regel das Gewerbe- oder Ordnungsamt der Gemeinde beziehungsweise Stadt. Die Anzeige erfolgt nach § 14 Abs. 1 GewO gegenüber dieser zuständigen Behörde. In vielen Kommunen ist die Anmeldung inzwischen auch online möglich.

Muss ich als Kleingewerbe eine doppelte Buchführung machen?

Ein Kleingewerbe ist kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB. Die kaufmännische Buchführungspflicht knüpft an die Kaufmannseigenschaft an. Für die genaue Reichweite der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind § 241a HGB sowie die §§ 140 und 141 AO maßgeblich; klären Sie Ihren konkreten Fall mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung. Diese Seite gibt hierzu keine abschließende steuerrechtliche Auskunft.

Brauche ich für ein Kleingewerbe einen Handelsregistereintrag?

Als Kleingewerbe sind Sie kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, weil Ihr Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Eine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht daher nicht. Wächst der Betrieb, kann sich diese Einordnung ändern.

Quellen (amtlich)