Kfz ummelden, anmelden & abmelden
Was kostet die Ummeldung, welche Unterlagen brauchen Sie und bis wann muss es passieren? Alle bundeseinheitlichen Gebühren, Fristen und der Ablauf nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - inklusive Kosten-Rechner für online (i-Kfz) und vor Ort.
Kfz-Gebühren-Rechner: Was kostet Ihr Vorgang?
Wählen Sie Ihren Vorgang und ob Sie online (i-Kfz) oder vor Ort bei der Zulassungsbehörde gehen. Angezeigt wird die bundeseinheitliche Verwaltungsgebühr nach GebOSt.
Hinweis: Angezeigt wird ausschließlich die bundeseinheitliche Verwaltungsgebühr nach GebOSt. Zusätzlich können Kosten für Kennzeichenschilder (Prägung), die Versicherungsbestätigung (eVB) und ggf. eine fällige Hauptuntersuchung (HU) anfallen. Diese sind nicht in der GebOSt geregelt, variieren je nach Anbieter und sind hier bewusst nicht beziffert. Maßgeblich ist stets Ihre zuständige Zulassungsbehörde. Stand: Juli 2026.
Grundlage & Transparenz
- Stand
- Juli 2026
- Rechtsgrundlage
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV 2023, §§ 6, 13-16, 18) und GebOSt-Gebührentarif (Anlage, Nr. 221-224)
- Berücksichtigt
- Bundeseinheitliche Verwaltungsgebühren für Zulassung, Ummeldung, Halterwechsel und Abmeldung, jeweils online (i-Kfz) und vor Ort
- Nicht berücksichtigt
- Variable Zusatzkosten für Kennzeichenschilder, eVB und Hauptuntersuchung (nicht in der GebOSt geregelt), Sonderkennzeichen sowie regionale Abweichungen im Ablauf einzelner Behörden
Was bedeutet ummelden, anmelden und abmelden?
Rund um das Fahrzeug gibt es vier typische Behördengänge bei der Zulassungsbehörde, die häufig durcheinandergeraten:
- Anmeldung / Zulassung: Ein Fahrzeug wird erstmals oder nach einer Abmeldung erneut zum Straßenverkehr zugelassen und erhält ein Kennzeichen (§ 6 FZV).
- Ummeldung nach Umzug: Sie ziehen in einen anderen Zulassungsbezirk und beantragen ein neues Kennzeichen oder führen das bisherige weiter (§ 15 Abs. 4 FZV).
- Halterwechsel (Umschreibung): Beim Kauf oder Verkauf wechselt der Halter; der neue Halter lässt das Fahrzeug auf sich umschreiben (§ 15 Abs. 5 FZV).
- Abmeldung / Außerbetriebsetzung: Das Fahrzeug wird außer Betrieb gesetzt, die Kennzeichen werden entstempelt (§ 16 FZV).
Alle vier Vorgänge sind seit der FZV 2023 auch internetbasiert über das i-Kfz-Verfahren möglich (§ 18 FZV).
Was kostet es? Gebühren im Überblick
Die Verwaltungsgebühr ist bundesweit einheitlich im GebOSt-Gebührentarif festgelegt - sie ist also keine kommunale Spanne, sondern ein fester Betrag. Online über i-Kfz zahlen Sie jeweils deutlich weniger als vor Ort:
| Vorgang | Vor Ort | Online (i-Kfz) | GebOSt-Nr. |
|---|---|---|---|
| Zulassung / Wiederzulassung | 30,00 Euro | 12,80 Euro | 221.1 / 221.1.1 |
| Ummeldung nach Umzug (neues Kennzeichen) | 27,10 Euro | 12,10 Euro | 221.2 / 221.2.1 |
| Umschreibung selber Bezirk, neues Kennzeichen (Halterwechsel) | 26,20 Euro | - | 221.10 |
| Halterwechsel, Kennzeichen behalten (selber Bezirk) | 24,20 Euro | 10,40 Euro | 221.8 / 221.8.1 |
| Abmeldung / Außerbetriebsetzung | 15,90 Euro | 2,10 Euro | 224.1 / 224.2 |
Wichtig: Diese Gebühren decken nur die Amtshandlung ab. Hinzu kommen variable Kosten für Kennzeichenschilder (Prägung), die Versicherungsbestätigung (eVB) und ggf. eine fällige Hauptuntersuchung. Diese sind nicht in der GebOSt geregelt und werden hier bewusst nicht beziffert.
Welche Unterlagen brauche ich?
Welche Papiere Sie genau benötigen, hängt vom Vorgang ab. Als Grundausstattung gilt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - ist stets mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 13 FZV).
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - bei Zulassung und Halterwechsel; bei reiner Adressänderung nicht erforderlich (§ 15 Abs. 1 Satz 7 FZV).
- eVB-Nummer der Kfz-Haftpflichtversicherung - Angaben zum Versicherer und Beginn des Versicherungsschutzes (§ 6 FZV).
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) - vor allem bei Zulassung und Wiederzulassung (§ 16 Abs. 2 FZV).
- Personalausweis oder Reisepass des Halters.
- Bisherige Kennzeichenschilder - zur Ummeldung, Umkennzeichnung oder Entstempelung.
- Beim Halterwechsel zusätzlich der Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug (§ 14 Abs. 1 FZV).
Ablauf: Schritt für Schritt
- Vorgang bestimmen: Zulassung, Ummeldung nach Umzug, Halterwechsel oder Abmeldung.
- Zuständige Zulassungsbehörde am Wohnsitz des Halters ermitteln.
- Unterlagen zusammenstellen (siehe Liste oben) und eVB-Nummer bei der Versicherung anfordern.
- Kanal wählen: online über i-Kfz (günstiger) oder persönlich vor Ort.
- Antrag stellen und die bundeseinheitliche GebOSt-Gebühr zahlen.
- Kennzeichen werden zugeteilt und gestempelt bzw. bei der Abmeldung entstempelt.
Fristen: Bis wann muss es passieren?
Das Bundesrecht nennt keine feste Tages- oder Wochenfrist. Die FZV verlangt durchgängig, dass Sie die Änderung unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - melden:
- Halterwechsel: Der Erwerber muss unverzüglich die Umschreibung beantragen; bisheriger Halter und Eigentümer teilen den Verkauf unverzüglich mit (§ 15 Abs. 5 FZV).
- Umzug in anderen Zulassungsbezirk: unverzüglich ein neues Kennzeichen beantragen oder das bisherige weiterführen (§ 15 Abs. 4 FZV).
- Änderung von Halter- oder Fahrzeugdaten: unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 1 FZV).
In der Praxis sollten Sie den Gang zur Zulassungsbehörde daher nicht aufschieben - warten Sie nicht ohne Grund mehrere Wochen ab.
Welches Amt ist zuständig?
Zuständig ist die Zulassungsbehörde am Wohnsitz oder Sitz des Halters (bei Firmen der Firmensitz). Beim Umzug ist das die Behörde am neuen Wohnort, beim Halterwechsel die Behörde am Wohnort des neuen Halters. Für die Abmeldung können Sie das Fahrzeug hingegen innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks außer Betrieb setzen lassen (§ 16 Abs. 1 FZV, GebOSt Nr. 224.1). Über das i-Kfz-Portal erfolgt die Bearbeitung ebenfalls durch die für Sie zuständige Behörde.
Online erledigen: das i-Kfz-Verfahren
Zulassung, Ummeldung, Halterwechsel und Abmeldung lassen sich vollständig internetbasiert über i-Kfz abwickeln (§ 18 FZV). Das ist nicht nur bequemer, sondern auch deutlich günstiger: Die Abmeldung kostet online nur 2,10 statt 15,90 Euro, die Zulassung 12,80 statt 30,00 Euro. Voraussetzung ist in der Regel:
- Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID) und PIN.
- Die verdeckten Sicherheitscodes auf Zulassungsbescheinigung Teil I und II.
- Der Sicherheitscode auf den Kennzeichenplaketten (bei Abmeldung/Umkennzeichnung).
- Eine eVB-Nummer der Versicherung sowie ein Online-Zahlungsmittel.
Sonderfälle
- Reine Adressänderung ohne Bezirkswechsel: Sie melden die neue Anschrift unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I; Teil II ist nicht nötig (§ 15 Abs. 1 Satz 7 FZV).
- Kennzeichen mitnehmen: Bei einem Umzug können Sie das bisherige Kennzeichen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I weiterführen (§ 15 Abs. 4 FZV).
- Kennzeichen reservieren: Nach der Abmeldung ist das Kennzeichen bis zu 12 Monate für eine Wiederzulassung reservierbar (§ 16 Abs. 1 FZV).
- Wiederzulassung: War das Fahrzeug abgemeldet, kann vor der Wiederzulassung eine fällige Hauptuntersuchung erforderlich sein; Teil I und Teil II sind vorzulegen (§ 16 Abs. 2 FZV).
- Abmeldung durch Dritte: Wer alle Unterlagen (Teil I und Kennzeichenschilder) vorlegt, gilt als bevollmächtigt (§ 16 Abs. 1 FZV).
Typische Fehler
- Die eVB-Nummer vergessen - ohne Nachweis der Kfz-Haftpflicht ist keine Zulassung oder Ummeldung möglich (§ 6 FZV).
- Bei einem Halterwechsel die Umschreibung aufschieben - der Erwerber muss unverzüglich handeln (§ 15 Abs. 5 FZV).
- Bei reiner Adressänderung unnötig die Zulassungsbescheinigung Teil II mitschleppen - sie wird dafür nicht verlangt.
- Eine abgelaufene Hauptuntersuchung übersehen - bei Wiederzulassung kann eine HU fällig werden.
- Den teureren Weg vor Ort wählen, obwohl der Vorgang online über i-Kfz deutlich günstiger wäre.
- Als Verkäufer den Verkauf nicht der Zulassungsbehörde melden - auch der bisherige Halter ist mitteilungspflichtig.
Häufige Fragen
Was kostet es, ein Auto umzumelden?
Die bundeseinheitliche Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Vorgang: Ummeldung nach Umzug mit neuem Kennzeichen kostet 27,10 Euro (GebOSt Nr. 221.2), online 12,10 Euro. Ein Halterwechsel unter Beibehaltung des Kennzeichens kostet 24,20 Euro (Nr. 221.8), online 10,40 Euro. Hinzu kommen variable Kosten für Kennzeichenschilder, die Versicherungsbestätigung (eVB) und ggf. die Hauptuntersuchung, die nicht in der GebOSt geregelt sind.
Was kostet die Zulassung und was die Abmeldung?
Die Zulassung oder Wiederzulassung eines Fahrzeugs kostet 30,00 Euro (GebOSt Nr. 221.1), internetbasiert nur 12,80 Euro (Nr. 221.1.1). Die Abmeldung (Außerbetriebsetzung) kostet 15,90 Euro (Nr. 224.1), online sogar nur 2,10 Euro (Nr. 224.2).
Bis wann muss ich mein Auto ummelden?
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nennt keine feste Tages- oder Wochenfrist, sondern verlangt durchgängig, dass die Meldung 'unverzüglich' erfolgt - also ohne schuldhaftes Zögern. Das gilt sowohl bei einem Halterwechsel (§ 15 Abs. 5 FZV) als auch bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk (§ 15 Abs. 4 FZV).
Muss ich bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt zur Zulassungsstelle?
Bei einer reinen Adressänderung ohne Wechsel des Zulassungsbezirks ist die Änderung dem Amt unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 FZV). Die Zulassungsbescheinigung Teil II muss dabei nicht vorgelegt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 7 FZV).
Welche Unterlagen brauche ich für die Ummeldung?
In der Regel benötigen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief), eine eVB-Nummer der Kfz-Haftpflichtversicherung, den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung, Ihren Personalausweis sowie die bisherigen Kennzeichenschilder. Beim Halterwechsel ist zusätzlich die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 FZV).
Kann ich mein Auto online ummelden, anmelden oder abmelden?
Ja. Zulassung, Ummeldung, Halterwechsel und Abmeldung sind über das internetbasierte Zulassungsverfahren (i-Kfz) möglich (§ 18 FZV). Die Online-Gebühren sind deutlich niedriger als vor Ort. Voraussetzung sind unter anderem der Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und die Sicherheitscodes auf Zulassungsbescheinigung und Kennzeichen.
Kann ich mein Kennzeichen nach der Abmeldung behalten?
Ja. Nach der Außerbetriebsetzung können Sie sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung für eine Dauer von längstens zwölf Monaten ab dem Tag der Abmeldung reservieren lassen (§ 16 Abs. 1 FZV). Darüber erhalten Sie eine schriftliche oder elektronische Bestätigung.
Kann jemand anderes mein Auto für mich abmelden?
Ja. Wer alle erforderlichen Unterlagen - also die Zulassungsbescheinigung Teil I und die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung - bei der Zulassungsbehörde vorlegt, gilt als vom Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung zu beantragen (§ 16 Abs. 1 FZV).
Quellen (amtlich)
- GebOSt - Gebührentarif (Anlage, Nr. 221-224): Zulassung, Ummeldung, Abmeldung
- § 6 FZV - Antrag auf Zulassung (eVB, ZB II)
- § 13 FZV - Zulassungsbescheinigung Teil I
- § 14 FZV - Zulassungsbescheinigung Teil II (Verfügungsberechtigung)
- § 15 FZV - Mitteilungspflichten bei Umzug und Halterwechsel (Fristen)
- § 16 FZV - Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung, Kennzeichenreservierung
- § 18 FZV - Internetbasierte Zulassungsverfahren (i-Kfz)