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Gewerbe anmelden: Kosten, Unterlagen & Ablauf

Wer selbstständig ein stehendes Gewerbe aufnimmt, muss es anmelden. Hier erfahren Sie, welche Behörde zuständig ist, welche Unterlagen Sie brauchen, was die Anmeldung kostet und wie der Ablauf mit Empfangsbescheinigung, IHK/HWK und Finanzamt funktioniert.

Schnell-Check: Was gilt für dein Gewerbe?

Beantworte zwei kurze Fragen und du bekommst deinen konkreten Ablauf - Behörde, Erlaubnis, Gebühr und die nächsten Schritte. Grundlage: §§ 14, 15 GewO und § 138 AO.

1. Welche Art von Gewerbe möchtest du anmelden?

Hinweis: Dieser Schnell-Check dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gewerbeordnung (§§ 14, 15 GewO), die Abgabenordnung (§ 138 AO) sowie deine zuständige Behörde. Die Gebühr ist kommunal und variiert je Gemeinde. Stand: Juli 2026.

Grundlage & Transparenz

Stand
Juli 2026
Rechtsgrundlage
§ 14 und § 15 GewO (Anzeigepflicht, Empfangsbescheinigung), § 138 AO (Mitteilung an das Finanzamt)
Berücksichtigt
Stehendes Gewerbe, Anzeigepflicht und anzeigepflichtige Änderungen, Ablauf, Empfangsbescheinigung, automatische Weiterleitung an IHK/HWK und Finanzamt
Nicht berücksichtigt
Konkrete kommunale Gebührenhöhe (variiert je Gemeinde), vollständige Unterlagenliste (landesrechtlich/GewAnzV), Reisegewerbe (§ 55 GewO), Freie Berufe, einzelne erlaubnispflichtige Spezialgewerbe mit eigenem Verfahren

Was ist die Gewerbeanmeldung?

Die Gewerbeanmeldung ist die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige, mit der Sie den Start Ihres Gewerbes bei der zuständigen Behörde bekannt geben. Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO: Danach muss jeder, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Die Anzeige ist also kein Genehmigungsantrag, sondern eine Pflichtmitteilung bei Aufnahme des Betriebs.

Nicht anzeigepflichtig nach dieser Vorschrift sind unter anderem die Freien Berufe (etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler) und die reine Verwaltung eigenen Vermögens - sie sind kein Gewerbe im Sinne der GewO. Das Reisegewerbe folgt eigenen Regeln (§ 55 GewO).

Wann ist eine Anmeldung, Um- oder Abmeldung nötig?

Nicht nur die Aufnahme des Betriebs ist anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO nennt weitere Anlässe, die Sie der Behörde mitteilen müssen:

Anlass Rechtsgrundlage Art
Aufnahme des Betriebs § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO Anmeldung
Verlegung des Betriebs § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO Ummeldung
Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstands auf nicht geschäftsübliche Waren/Leistungen § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO Ummeldung
Namensänderung des Gewerbetreibenden § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO Ummeldung
Aufgabe des Betriebs § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO Abmeldung

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Einen bundeseinheitlichen Preis gibt es nicht. Die GewO selbst enthält keine Gebührenvorschrift - die Höhe ergibt sich aus den Verwaltungskostengesetzen der Länder und den Gebührensatzungen der Gemeinden. Die Gebühr ist damit kommunal geregelt und variiert von Ort zu Ort.

Als grober kommunaler Richtwert werden häufig etwa 20 bis 65 Euro genannt. Das ist eine ungefähre Spanne und kein amtlicher Festwert: Den für Sie geltenden Betrag entnehmen Sie der Gebührensatzung Ihrer Gemeinde oder erfragen ihn direkt beim Gewerbeamt.

Welche Unterlagen brauche ich?

Die konkrete Unterlagenliste ergibt sich aus dem Landes- und Kommunalrecht und ist in § 14 GewO nicht abschließend geregelt. In der Regel benötigen Sie:

  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Bei erlaubnispflichtigen Gewerben zusätzlich die erforderliche Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung
  • Bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten einen Handelsregisterauszug
  • Bei Vertretung durch eine andere Person ggf. eine Vollmacht

Welche Nachweise Ihre Behörde im Einzelnen verlangt, erfahren Sie beim zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt.

Welche Behörde ist zuständig?

Das Gesetz spricht in § 14 GewO nur von der zuständigen Behörde und legt keine feste Amtsbezeichnung fest. Welche kommunale Stelle konkret zuständig ist, bestimmt das jeweilige Landesrecht. In der Praxis ist das das Gewerbeamt oder Ordnungsamt der Gemeinde oder Stadt, in der Sie Ihren Betrieb aufnehmen.

Ablauf: Schritt für Schritt

  1. Zuständige Behörde ermitteln (Gewerbeamt/Ordnungsamt Ihrer Gemeinde).
  2. Unterlagen zusammenstellen: Ausweisdokument, ggf. Erlaubnis oder Handelsregisterauszug.
  3. Gewerbeanmeldung erstatten - persönlich, per Post oder online, sofern angeboten.
  4. Gebühr zahlen (kommunal, je nach Gemeinde meist etwa 20 bis 65 Euro).
  5. Empfangsbescheinigung erhalten: Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige (§ 15 Abs. 1 GewO).
  6. Folgeschritte laufen weitgehend automatisch: Weiterleitung an IHK/HWK und Finanzamt.

Fristen und was danach passiert

Die Anzeige ist nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig mit der Aufnahme des Betriebs zu erstatten - also nicht lange vorher und nicht deutlich später. Die Behörde bestätigt den Empfang innerhalb dreier Tage (§ 15 Abs. 1 GewO).

Anschließend übernimmt die Behörde die Weiterleitung: Nach § 14 Abs. 8 GewO übermittelt sie die Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig unter anderem an die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer. Eine separate Anmeldung dort ist in der Regel nicht nötig. Parallel wird das Finanzamt über die Gemeinde unterrichtet: Nach § 138 Abs. 1 AO teilt die Gemeinde die Betriebseröffnung dem Finanzamt mit; die Mitteilung ist innerhalb eines Monats zu erstatten (§ 138 Abs. 4 AO). Das Finanzamt sendet Ihnen danach den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu.

Kann ich das Gewerbe online anmelden?

Das hängt von Ihrer Gemeinde ab. Viele Städte bieten die Gewerbeanmeldung inzwischen online über ihr Verwaltungsportal an, andere verlangen weiterhin eine persönliche Vorsprache oder die Anzeige per Post. Da die Zuständigkeit und das Verfahren landes- und kommunalrechtlich geregelt sind, prüfen Sie am besten das Angebot Ihres örtlichen Gewerbeamts.

Sonderfälle

  • Erlaubnispflichtige Gewerbe: Wird ein Gewerbe, das einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung bedarf, ohne diese Zulassung betrieben, kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern (§ 15 Abs. 2 GewO). Die nötige Zulassung sollte also vor Aufnahme vorliegen.
  • Handwerk: Zulassungspflichtige Handwerke erfordern zusätzlich die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer.
  • Reisegewerbe: Wer ohne feste Niederlassung Waren oder Leistungen anbietet, fällt nicht unter die Anmeldung des stehenden Gewerbes, sondern unter das Reisegewerbe (§ 55 GewO) mit eigener Reisegewerbekarte.
  • Freie Berufe: Sie sind kein Gewerbe und melden sich nicht beim Gewerbeamt an, sondern nur beim Finanzamt.

Typische Fehler

  • Die Anmeldung aufschieben - sie ist gleichzeitig mit der Aufnahme des Betriebs zu erstatten, nicht erst Wochen später.
  • Annehmen, die Anmeldung genüge für alles - erlaubnispflichtige Gewerbe brauchen zusätzlich die passende Zulassung, bevor sie betrieben werden dürfen.
  • Sich selbst zusätzlich bei IHK oder HWK anmelden wollen - die Datenweiterleitung erfolgt bereits automatisch durch die Behörde (§ 14 Abs. 8 GewO).
  • Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des Finanzamts ignorieren - er kommt nach der Anmeldung und ist auszufüllen.
  • Freie Berufe fälschlich als Gewerbe anmelden - sie melden sich nur beim Finanzamt an.
  • Bei einem bundeseinheitlichen Festpreis für die Gebühr ausgehen - die Höhe ist kommunal und variiert je Gemeinde.
  • Änderungen wie Verlegung, Namensänderung oder Betriebsaufgabe nicht anzeigen, obwohl auch sie meldepflichtig sind (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO).

Häufige Fragen

Muss ich mein Gewerbe anmelden?

Ja. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO muss jeder, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Die Anmeldung ist also Pflicht und bei Aufnahme des Betriebs zu erstatten. Freie Berufe und die reine Vermögensverwaltung sind kein Gewerbe und daher nicht anzeigepflichtig.

Welches Amt ist für die Gewerbeanmeldung zuständig?

Das Gewerberecht spricht in § 14 GewO durchgehend nur von der 'zuständigen Behörde' und nennt keine feste Amtsbezeichnung. Welche kommunale Stelle konkret zuständig ist, bestimmt das jeweilige Landesrecht - in der Praxis ist das das Gewerbeamt oder Ordnungsamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Die Gebühr ist kommunal bzw. landesrechtlich geregelt und variiert von Gemeinde zu Gemeinde - einen bundeseinheitlichen Festwert gibt es nicht, denn die GewO selbst enthält keine Gebührenvorschrift. Als grober kommunaler Richtwert werden häufig etwa 20 bis 65 Euro genannt. Den genauen Betrag entnehmen Sie der Gebührensatzung Ihrer Gemeinde.

Welche Unterlagen brauche ich für die Gewerbeanmeldung?

In der Regel benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben kommt die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung hinzu, bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten ein Handelsregisterauszug. Die genaue Unterlagenliste ergibt sich aus dem Landes- und Kommunalrecht und nicht abschließend aus § 14 GewO - fragen Sie im Zweifel bei Ihrer zuständigen Behörde nach.

Muss ich mich getrennt bei IHK, HWK und Finanzamt melden?

Bei IHK und Handwerkskammer in der Regel nicht: Nach § 14 Abs. 8 GewO übermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig unter anderem an die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer. Das Finanzamt wird über die Gemeinde unterrichtet (§ 138 AO); es sendet Ihnen anschließend den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu.

Bekomme ich eine Bestätigung meiner Gewerbeanmeldung?

Ja. Nach § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. Diese Empfangsbescheinigung - der sogenannte Gewerbeschein - dient Ihnen als Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung.

Was muss ich bei Änderungen oder Aufgabe des Gewerbes tun?

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO sind auch die Verlegung des Betriebs, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstands auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen, eine Namensänderung des Gewerbetreibenden sowie die Aufgabe des Betriebs anzuzeigen. Für diese Fälle gilt eine Ummeldung bzw. Abmeldung.

Quellen (amtlich)