Geburtsurkunde beantragen
Wer darf eine Geburtsurkunde beantragen, welches Standesamt ist zuständig, welche Unterlagen und Kosten fallen an? Hier finden Sie den Ablauf Schritt für Schritt - auf Grundlage des Personenstandsgesetzes (PStG).
Dein Fall: Darfst du die Geburtsurkunde beantragen?
Beantworte zwei bis drei kurze Fragen und du bekommst deine konkrete Antwort - inklusive zuständigem Standesamt. Grundlage: § 62 und § 55 PStG.
Hinweis: Dieser Schnell-Check dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Personenstandsgesetz (insbesondere §§ 55, 59, 62 PStG) sowie dein zuständiges Standesamt. Die genaue Gebühr ist landesrechtlich geregelt. Stand: Juli 2026.
Grundlage & Transparenz
- Stand
- Juli 2026
- Rechtsgrundlage
- §§ 55, 59, 62 Personenstandsgesetz (PStG)
- Berücksichtigt
- Antragsberechtigung, zuständiges Standesamt, Inhalt der Urkunde, elektronische Personenstandsbescheinigung
- Nicht berücksichtigt
- Konkrete Gebührenhöhe (landesrechtlich), Bearbeitungsdauer, kommunale Sonderregeln und Online-Verfahren einzelner Ämter
Was ist eine Geburtsurkunde?
Die Geburtsurkunde ist eine Personenstandsurkunde, die das Standesamt aus dem Geburtenregister ausstellt (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 PStG). Sie beurkundet die Geburt einer Person und wird zum Beispiel bei der Anmeldung einer Eheschließung, für Kindergeld, bei der Namensführung oder für Renten- und Erbschaftsangelegenheiten benötigt.
Nach § 59 Abs. 1 PStG werden folgende Angaben in die Geburtsurkunde aufgenommen:
| Angabe | Auf Verlangen weglassbar? |
|---|---|
| Vornamen und Geburtsname des Kindes | Nein |
| Geschlecht des Kindes | Ja, auf Verlangen |
| Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt | Nein |
| Vornamen und Familiennamen der Eltern | Ja, auf Verlangen |
Auf Verlangen werden das Geschlecht des Kindes und die Angaben zu den Eltern nicht in die Geburtsurkunde aufgenommen (§ 59 Abs. 2 PStG).
Wer darf die Geburtsurkunde beantragen?
Wer eine Geburtsurkunde erhalten darf, regelt § 62 PStG abschließend. Direkt antragsberechtigt sind die betroffene Person und ihre engsten Angehörigen; Geschwister und Dritte müssen ein Interesse glaubhaft machen. Antragsbefugt sind Personen über 16 Jahre.
| Personengruppe | Voraussetzung |
|---|---|
| Person, auf die sich der Eintrag bezieht | Antragsrecht direkt (ab 16 Jahren antragsbefugt) |
| Ehegatten und Lebenspartner | Antragsrecht direkt |
| Vorfahren (Eltern, Großeltern) | Antragsrecht direkt |
| Abkömmlinge (Kinder, Enkel) | Antragsrecht direkt |
| Geschwister | Berechtigtes Interesse glaubhaft machen |
| Andere Personen (Dritte) | Rechtliches Interesse glaubhaft machen |
Was kostet eine Geburtsurkunde?
Anders als etwa der Führerschein-Umtausch ist die Gebühr für eine Geburtsurkunde nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Personenstandsgesetz enthält keine Gebührenregelung für die Ausstellung von Personenstandsurkunden. Die Höhe ergibt sich aus den Landesgebühren- bzw. Verwaltungskostenordnungen der Bundesländer und Kommunen.
In der Praxis liegt die Gebühr je nach Bundesland und Kommune häufig bei etwa 10 bis 15 Euro pro Urkunde; weitere Ausfertigungen im selben Vorgang sind oft günstiger. Diese Spanne ist ein Erfahrungswert - maßgeblich ist stets die Gebührenordnung des zuständigen Standesamts. Fragen Sie dort nach dem genauen Betrag.
Welche Unterlagen brauche ich?
Das Personenstandsgesetz nennt keine bundesweit einheitliche Liste; die konkreten Nachweise legt das zuständige Standesamt fest. Üblich sind:
- Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) zum Identitätsnachweis
- Bei Antrag für eine andere Person: Nachweis der Berechtigung, etwa der Verwandtschaft
- Bei Dritten oder Geschwistern: Glaubhaftmachung des rechtlichen bzw. berechtigten Interesses (§ 62 PStG)
- Angaben, die die Suche im Geburtenregister ermöglichen (Name, Geburtsdatum und Geburtsort der betroffenen Person)
Ablauf: Schritt für Schritt
- Antragsberechtigung nach § 62 PStG prüfen (betroffene Person, Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge; Geschwister/Dritte nur mit Interesse; ab 16 Jahren antragsbefugt).
- Zuständiges Standesamt bestimmen - das Standesamt des Geburtsorts, das den Registereintrag führt (§ 55 Abs. 2 PStG).
- Antrag stellen: persönlich, schriftlich per Post oder - soweit angeboten - online.
- Identität nachweisen (Personalausweis/Reisepass) und Berechtigung gegebenenfalls glaubhaft machen.
- Landesrechtliche Gebühr entrichten.
- Geburtsurkunde als Papierurkunde oder als elektronische Personenstandsbescheinigung erhalten.
Welches Standesamt ist zuständig?
Zuständig ist nach § 55 Abs. 2 PStG das Standesamt, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird - praktisch also das Standesamt des Geburtsorts. Wer nicht mehr am Geburtsort wohnt, muss deshalb grundsätzlich dieses Standesamt kontaktieren.
Die Urkunde kann jedoch auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die dafür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können (§ 55 Abs. 2 Satz 2 PStG).
Geburtsurkunde online beantragen?
Ob Sie die Geburtsurkunde online beantragen können, hängt von Ihrer Kommune ab. Das Personenstandsgesetz sieht vor, dass das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern elektronische Personenstandsbescheinigungen mit den Daten einer Geburtsurkunde ausstellt (§ 55 Abs. 1 Satz 2 PStG). Zudem ist der Antrag bei einem anderen Standesamt möglich, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden können (§ 55 Abs. 2 PStG).
Ein konkretes Online-Antragsverfahren für Bürgerinnen und Bürger wird allerdings je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich bereitgestellt. Prüfen Sie das Angebot des für den Geburtsort zuständigen Standesamts.
Fristen und Bearbeitungsdauer
Für die Beantragung einer Geburtsurkunde gibt es keine gesetzliche Frist - Sie können die Urkunde jederzeit anfordern. Wie lange die Ausstellung dauert, ist bundesrechtlich nicht geregelt und hängt vom jeweiligen Standesamt und der Antragsform ab (persönlich, per Post oder online). Konkrete Bearbeitungszeiten erfahren Sie beim zuständigen Standesamt.
Sonderfälle
- Reduzierte Geburtsurkunde: Auf Verlangen werden das Geschlecht des Kindes und die Angaben zu den Eltern weggelassen (§ 59 Abs. 2 PStG) - etwa bei Adoption oder aus Datenschutzgründen.
- Antrag durch Geschwister: Anders als Dritte müssen Geschwister nur ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, nicht ein rechtliches (§ 62 Abs. 1 PStG).
- Antrag durch Dritte: Personen außerhalb des engen Angehörigenkreises erhalten die Urkunde nur, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- Kinder unter 16 Jahren: Antragsbefugt sind Personen über 16 Jahre; für jüngere Kinder stellen in der Regel die sorgeberechtigten Eltern als Vorfahren den Antrag.
- Elektronische Bescheinigung: Statt der Papierurkunde kann eine elektronische Personenstandsbescheinigung mit den Daten der Geburtsurkunde ausgestellt werden (§ 55 Abs. 1 Satz 2 PStG).
Typische Fehler & Sonderfälle
- Den Antrag beim Standesamt des Wohnorts statt beim Standesamt des Geburtsorts stellen - zuständig ist das Amt, das den Registereintrag führt.
- Eine feste, bundesweite Gebühr erwarten - die Höhe ist landesrechtlich geregelt und variiert je Bundesland und Kommune.
- Als Dritter ohne Nachweis des rechtlichen Interesses erscheinen - ohne Glaubhaftmachung besteht kein Anspruch auf die Urkunde.
- Die Geburtsurkunde mit dem beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister verwechseln - beide Dokumente haben unterschiedliche Inhalte und Zwecke.
- Vergessen anzugeben, wenn eine reduzierte Urkunde ohne Geschlechts- und Elternangaben gewünscht ist (§ 59 Abs. 2 PStG).
Häufige Fragen
Wer darf eine Geburtsurkunde beantragen?
Nach § 62 Abs. 1 PStG sind das die Person, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren (z.B. Eltern, Großeltern) und Abkömmlinge (z.B. Kinder, Enkel). Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Geschwistern genügt bereits ein berechtigtes Interesse. Antragsbefugt sind Personen über 16 Jahre.
Welches Standesamt ist für die Geburtsurkunde zuständig?
Zuständig ist nach § 55 Abs. 2 PStG das Standesamt, bei dem der Registereintrag geführt wird - also das Standesamt des Geburtsorts. Die Urkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können.
Was kostet eine Geburtsurkunde?
Die Gebühr für eine Geburtsurkunde ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Personenstandsgesetz enthält keine Gebührenregelung für die Ausstellung; die Höhe ergibt sich aus den Landesgebühren- bzw. Verwaltungskostenordnungen der Bundesländer und Kommunen. In der Praxis liegt die Gebühr je nach Bundesland und Kommune häufig bei etwa 10 bis 15 Euro pro Urkunde. Maßgeblich ist die Gebührenordnung des zuständigen Standesamts.
Welche Unterlagen brauche ich für die Geburtsurkunde?
In der Regel benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) zum Identitätsnachweis. Beantragen Sie die Urkunde nicht für sich selbst, müssen Sie Ihre Berechtigung nachweisen - etwa die Verwandtschaft oder, bei Dritten, ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Welche Nachweise im Einzelnen verlangt werden, legt das zuständige Standesamt fest.
Was steht in einer Geburtsurkunde?
Nach § 59 Abs. 1 PStG enthält die Geburtsurkunde die Vornamen und den Geburtsnamen des Kindes, das Geschlecht des Kindes, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und die Vornamen und Familiennamen der Eltern. Auf Verlangen können das Geschlecht und die Angaben zu den Eltern weggelassen werden (§ 59 Abs. 2 PStG).
Kann ich die Geburtsurkunde online beantragen?
Das hängt von Ihrer Kommune ab. Das Personenstandsgesetz sieht elektronische Personenstandsbescheinigungen vor (§ 55 Abs. 1 Satz 2 PStG) und erlaubt den Antrag bei einem anderen Standesamt, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden können (§ 55 Abs. 2 PStG). Ein Online-Antragsverfahren für Bürgerinnen und Bürger wird jedoch je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich bereitgestellt. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt.
Ab welchem Alter darf ich eine Geburtsurkunde beantragen?
Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 PStG sind Personen über 16 Jahre antragsbefugt. Für jüngere Kinder stellen in der Regel die sorgeberechtigten Eltern als Vorfahren den Antrag.