Führerschein verloren: Ersatz beantragen
Führerschein weg? So beantragen Sie den Ersatzführerschein nach § 25 Abs. 4 FeV - mit allen Infos zu Kosten, Unterlagen, Ablauf, zuständigem Amt und Sonderfällen.
Schnell-Check: Dein Weg zum Ersatzführerschein
Beantworte zwei kurze Fragen - du bekommst deinen konkreten Ablauf, die Gebühr und die Unterlagen. Grundlage: § 25 Abs. 4 und 5 FeV.
Hinweis: Diese Auswertung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind § 25 FeV, der Gebührentarif (Anlage zu § 1 GebOSt) sowie deine zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Kommunale Gebühren und Verfahren können abweichen - den exakten Betrag und die genauen Unterlagen erfährst du bei deiner Behörde. Stand: Juli 2026.
Grundlage & Transparenz
- Stand
- Juli 2026
- Rechtsgrundlage
- § 25 Abs. 4 und 5 FeV; Gebühren nach Anlage zu § 1 GebOSt
- Berücksichtigt
- Verlustanzeige- und Ersatzausstellungspflicht, Registerauskunft (ZFER/FAER), bundesrechtliche Rahmengebühr für die Ersatzausstellung
- Nicht berücksichtigt
- Konkrete Endgebühr im Einzelfall (behördlich festgesetzt), landes-/behördenspezifische Unterlagen- und Verfahrensregeln, Bearbeitungsdauer
Was ist der Ersatzführerschein?
Ist Ihr Führerschein verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet
worden, bleibt Ihre Fahrerlaubnis - also das Recht,
bestimmte Fahrzeuge zu führen - bestehen. Verloren ist nur das
Dokument. § 25 Abs. 4 Satz 1 FeV bestimmt dazu wörtlich:
Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat
der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein
Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die
Fahrerlaubnis verzichtet.
Der Ersatzführerschein ersetzt also das
verlorene Dokument, ohne dass die Fahrerlaubnis neu erworben werden
muss.
Was kostet der Ersatzführerschein?
Die Gebühr für die Ersatzausstellung ist bundesrechtlich als
Rahmengebühr geregelt. Der Gebührentarif (Anlage zu
§ 1 GebOSt) sieht unter Gebühren-Nr. 202.4 als Ersatz
eine Spanne
von 20,40 bis 38,30 Euro vor. Den genauen Betrag setzt
die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde je nach Bundesland und Einzelfall
innerhalb dieser Spanne fest. Hinzu kommen die Auslagen für die
gesetzlich vorgeschriebene Registerauskunft.
| Position | Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Ersatzausstellung Führerschein (Nr. 202.4 'als Ersatz') | 20,40 - 38,30 Euro | Rahmengebühr; genauer Betrag von der Behörde festgesetzt |
| Reine Ausfertigung eines Führerscheins (Nr. 202.7) | 10,20 Euro | soweit vom Bewerber veranlasst; nur in bestimmten Fällen einschlägig |
| Auslagen für Registerauskunft (ZFER / FAER) | zusätzlich | trägt der Antragsteller (§ 25 Abs. 4 FeV); ggf. ausländische Register über das KBA |
Hinweis: Häufig genannte Praxiswerte von rund 35 bis 40 Euro sind nicht bundesrechtlich fixiert - maßgeblich ist die von der zuständigen Behörde festgesetzte Gebühr innerhalb der Rahmenspanne.
Welche Unterlagen brauche ich?
§ 25 FeV zählt die einzureichenden Unterlagen nicht abschließend auf; sie ergeben sich aus der Verwaltungspraxis der jeweiligen Behörde. In der Regel benötigen Sie:
- Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) zum Identitätsnachweis
- Ein aktuelles biometrisches Passfoto (übliche Verwaltungspraxis)
- Angaben zum Verlust (Verlustanzeige / Verlusterklärung)
- Ggf. weitere von der Behörde verlangte Nachweise (z.B. Meldebescheinigung)
Welche Unterlagen im Einzelnen verlangt werden, erfragen Sie am besten vorab bei Ihrer Führerscheinstelle, da dies landes- und behördenspezifisch geregelt ist.
Ablauf: Schritt für Schritt
- Verlust unverzüglich anzeigen: Erstatten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die Verlustanzeige und beantragen Sie die Ersatzausstellung (§ 25 Abs. 4 Satz 1 FeV).
- Antrag stellen und Identität nachweisen: Mit gültigem Ausweis und - in der Regel - einem aktuellen biometrischen Passfoto.
- Registerauskunft: Die Behörde vergewissert sich durch Auskunft aus ZFER und FAER, dass Ihre Fahrerlaubnis besteht - keine erneute Prüfung (§ 25 Abs. 4 Satz 2 FeV).
- Gebühr zahlen: Rahmengebühr nach GebOSt Nr. 202.4 (20,40-38,30 Euro) zzgl. Auslagen für die Registerauskunft.
- Ersatzführerschein erhalten: Der neue Führerschein wird ausgefertigt und Ihnen ausgehändigt.
Fristen: Wie schnell muss ich handeln?
Das Gesetz verlangt keine Handlung binnen einer festen Tages- oder Wochenfrist, sondern eine unverzügliche Anzeige des Verlusts - also ohne schuldhaftes Zögern (§ 25 Abs. 4 Satz 1 FeV). Praktisch heißt das: Sobald Sie den Verlust bemerken, sollten Sie die Verlustanzeige erstatten und die Ersatzausstellung beantragen. Eine feste amtliche Bearbeitungsdauer bis zur Aushändigung des neuen Führerscheins ist nicht gesetzlich vorgegeben und variiert von Behörde zu Behörde.
Welches Amt ist zuständig?
Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Fahrerlaubnisbehörde - in der Praxis die Führerscheinstelle im Landratsamt, in der Kreis- oder Stadtverwaltung oder im Bürgeramt Ihres Wohnorts. Dort erstatten Sie die Verlustanzeige und beantragen den Ersatzführerschein. Weil die Organisation Ländersache ist, können Bezeichnung, Zuständigkeit und Verfahren regional abweichen.
Kann ich den Ersatz online beantragen?
Das hängt von Ihrer Fahrerlaubnisbehörde ab. Einige Führerscheinstellen bieten inzwischen Online- oder Postverfahren an, viele verlangen weiterhin eine persönliche Vorsprache - unter anderem, um Identität und Lichtbild zu prüfen. Ein bundeseinheitliches Online-Verfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Erkundigen Sie sich daher bei der für Ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle nach den verfügbaren Antragswegen.
Sonderfälle
- Alter Führerschein taucht wieder auf: Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (§ 25 Abs. 5 FeV).
- Ausländische Fahrerlaubnis: Die Behörde kann - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und auf Kosten des Antragstellers - eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen (§ 25 Abs. 4 FeV).
- Diebstahl: Bei einem Diebstahl kann eine polizeiliche Anzeige sinnvoll sein; gesetzlich vorgeschrieben ist nach § 25 Abs. 4 FeV aber nur die Verlustanzeige bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Typische Fehler & Sonderfälle
- Annehmen, mit dem Verlust des Dokuments sei auch die Fahrerlaubnis weg - verloren ist nur der Führerschein als Dokument.
- Mit dem festen Betrag von "35-40 Euro" rechnen - die Ersatzausstellung ist eine Rahmengebühr von 20,40-38,30 Euro, die die Behörde festsetzt.
- Die zusätzlichen Auslagen für die Registerauskunft (ZFER/FAER) übersehen - diese trägt der Antragsteller zusätzlich zur Gebühr.
- Den Verlust nicht unverzüglich anzeigen - das Gesetz verlangt eine Anzeige ohne schuldhaftes Zögern.
- Den wieder aufgefundenen alten Führerschein behalten - er ist unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
- Auf ein bundesweites Online-Verfahren vertrauen - die Antragswege sind je nach Behörde unterschiedlich.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich meinen Führerschein verloren habe?
Nach § 25 Abs. 4 FeV müssen Sie den Verlust unverzüglich anzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die für Ihren Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) und beantragen Sie dort den Ersatzführerschein.
Was kostet ein Ersatzführerschein?
Für die Ersatzausstellung sieht der bundesrechtliche Gebührentarif (Anlage zu § 1 GebOSt, Gebühren-Nr. 202.4 'als Ersatz') eine Rahmengebühr von 20,40 bis 38,30 Euro vor. Den genauen Betrag setzt die jeweilige Behörde innerhalb dieser Spanne fest. Hinzu kommen die Auslagen für die Registerauskunft, die der Antragsteller nach § 25 Abs. 4 FeV trägt.
Muss ich eine neue Fahrprüfung ablegen?
Nein. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 FeV vergewissert sich die Fahrerlaubnisbehörde lediglich durch eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) und dem Fahreignungsregister (FAER), dass Sie die Fahrerlaubnis besitzen. Eine erneute Theorie- oder praktische Prüfung ist nicht vorgesehen.
Muss ich den Verlust bei der Polizei anzeigen?
§ 25 Abs. 4 FeV verlangt ausdrücklich nur die unverzügliche Anzeige des Verlusts bei der Fahrerlaubnisbehörde. Eine gesonderte Anzeige bei der Polizei ist im Gesetzestext nicht vorgeschrieben. Ob eine Behörde im Einzelfall eine polizeiliche Verlust- oder Diebstahlanzeige verlangt, kann von Ort zu Ort unterschiedlich sein - fragen Sie bei Ihrer Führerscheinstelle nach.
Brauche ich eine eidesstattliche Versicherung?
Der Wortlaut des § 25 FeV verlangt keine eidesstattliche Versicherung. Als Voraussetzungen nennt das Gesetz nur die unverzügliche Verlustanzeige und die behördliche Registerauskunft. Ob einzelne Behörden in der Praxis eine schriftliche Verlusterklärung verlangen, ist landes- bzw. behördenspezifisch.
Was passiert, wenn ich den alten Führerschein wiederfinde?
Nach § 25 Abs. 5 FeV müssen Sie den bisherigen Führerschein, wenn er nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden wird, unverzüglich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abliefern. Der alte und der neue Führerschein dürfen nicht gleichzeitig im Umlauf bleiben.
Welches Amt ist für den Ersatzführerschein zuständig?
Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Fahrerlaubnisbehörde - meist die Führerscheinstelle im Landratsamt, in der Kreisverwaltung oder im Bürgeramt Ihres Wohnorts. Dort erstatten Sie die Verlustanzeige und beantragen die Ersatzausstellung.