Führerschein umtauschen: Frist nach Jahrgang
Bis wann müssen Sie Ihren alten Führerschein umtauschen? Berechnen Sie Ihre persönliche Frist nach Anlage 8e FeV - und erfahren Sie alles zu Kosten, Unterlagen und Ablauf.
Führerschein-Umtausch: Ihre Frist berechnen
Wählen Sie Ihren Führerschein-Typ und geben Sie das Jahr an. Grundlage: Anlage 8e FeV.
Hinweis: Diese Berechnung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV, insbesondere § 24a und Anlage 8e) sowie Ihre zuständige Führerscheinstelle. Stand: Juli 2026.
Grundlage & Transparenz
- Stand
- Juli 2026
- Rechtsgrundlage
- § 24a FeV in Verbindung mit Anlage 8e FeV
- Berücksichtigt
- Gestaffelte Umtauschfristen nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr, Sonderregel für Jahrgänge vor 1953
- Nicht berücksichtigt
- Individuelle Ausnahmen einzelner Behörden, ausländische Führerscheine, Sonderfälle (z.B. LKW/Bus mit eigener Befristung)
Wer muss den Führerschein umtauschen?
Betroffen sind alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Das gilt sowohl für die alten grauen und rosa Papierführerscheine als auch für die ersten EU-Kartenführerscheine. Rechtsgrundlage ist § 24a Abs. 2 FeV: Danach sind diese Führerscheine bis zu dem sich aus Anlage 8e FeV ergebenden Zeitpunkt umzutauschen. Nach Ablauf der Frist verliert das alte Dokument seine Gültigkeit. Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind bereits auf 15 Jahre befristet und fallen nicht unter diesen Pflichtumtausch.
Stufenplan: Fristen nach Jahrgang
Die Umtauschfristen sind gestaffelt. Welches Jahr zählt, hängt vom Typ Ihres Führerscheins ab:
Papierführerschein (ausgestellt bis 31.12.1998): Frist nach Geburtsjahr
| Geburtsjahr | Umtausch bis |
|---|---|
| vor 1953 | 19. Januar 2033 |
| 1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
| 1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
| 1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
| 1971 oder später | 19. Januar 2025 |
EU-Kartenführerschein (ausgestellt 1.1.1999-18.1.2013): Frist nach Ausstellungsjahr
| Ausstellungsjahr | Umtausch bis |
|---|---|
| 1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Sonderregel: Wer vor 1953 geboren ist, muss den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen - unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Was kostet der Umtausch?
Der Führerschein-Umtausch ist bundeseinheitlich geregelt. Es fallen an:
- 25,50 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt (Umstellung Fahrerlaubnis)
- 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt
- zusammen also 26,50 Euro Grundgebühr
- optional + 6,50 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei
Welche Unterlagen brauche ich?
- Ihren alten Führerschein (Papier- oder Kartenführerschein)
- Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Ein aktuelles biometrisches Passfoto
- Bei Papierführerscheinen ohne bundesweite Registrierung ggf. eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
Ablauf: Schritt für Schritt
- Frist prüfen (mit dem Rechner oben oder der Tabelle).
- Unterlagen zusammenstellen: alter Führerschein, Ausweis, Passfoto.
- Termin bei der zuständigen Führerscheinstelle vereinbaren oder Online-/Postantrag nutzen, falls angeboten.
- Antrag stellen und Gebühr zahlen.
- Nach einigen Wochen den neuen EU-Kartenführerschein abholen oder per Direktversand erhalten.
Was passiert bei Fristversäumnis?
Wichtig: Sie verlieren nicht Ihre Fahrerlaubnis. Der Umtausch ist nur ein verwaltungstechnischer Vorgang - nach Fristablauf wird lediglich das alte Führerschein-Dokument ungültig. Das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen bleibt bestehen. Wer allerdings mit einem ungültigen Dokument fährt, verstößt gegen die Mitführ- und Aushändigungspflicht (§ 4 Abs. 2 FeV). Dafür sieht der Bußgeldkatalog (lfd. Nr. 168) ein Verwarnungsgeld von 10 Euro vor.
Kann ich den Umtausch online erledigen?
Das ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Manche Führerscheinstellen bieten den Umtausch online oder per Post an, viele verlangen aber weiterhin eine persönliche Vorsprache mit Passfoto und altem Führerschein. Prüfen Sie das Angebot Ihrer für den Wohnort zuständigen Führerscheinstelle.
Typische Fehler
- Beim Kartenführerschein fälschlich das Geburtsjahr statt des Ausstellungsjahrs zugrunde legen (oder umgekehrt beim Papierführerschein).
- Die Sonderregel für Jahrgänge vor 1953 übersehen (immer 19. Januar 2033).
- Den Umtausch aufschieben und zu spät einen Termin bekommen - die Frist gilt für den abgeschlossenen Umtausch, nicht nur für die Antragstellung.
- Annehmen, mit Fristablauf sei die Fahrerlaubnis weg - ungültig wird nur das Dokument.
- Ausstellungsjahr mit dem Datum der letzten Verlängerung oder Klassen-Erweiterung verwechseln.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Führerschein wirklich umtauschen?
Ja. Nach § 24a Abs. 2 FeV müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bis zu dem sich aus Anlage 8e FeV ergebenden Zeitpunkt in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Nach Ablauf der Frist verliert der alte Führerschein als Dokument seine Gültigkeit.
Was kostet der Umtausch des Führerscheins?
Grundsätzlich fallen 25,50 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt an sowie 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt, zusammen also 26,50 Euro. Für den optionalen Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei können zusätzlich 6,50 Euro anfallen.
Verliere ich meine Fahrerlaubnis, wenn ich die Frist verpasse?
Nein. Es handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Nach Fristablauf wird lediglich das alte Führerschein-Dokument ungültig. Ihre Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge, bleibt unverändert bestehen.
Was passiert, wenn ich nach Fristablauf mit dem alten Führerschein fahre?
Wer ein Kraftfahrzeug ohne gültigen Führerschein führt, verstößt gegen die Mitführ- und Aushändigungspflicht des § 4 Abs. 2 FeV. Dafür sieht der Bußgeldkatalog (lfd. Nr. 168) ein Verwarnungsgeld von 10 Euro vor.
Nach welchem Jahr richtet sich meine Frist?
Beim Papierführerschein (ausgestellt bis 31.12.1998) richtet sich die Frist nach Ihrem Geburtsjahr. Beim EU-Kartenführerschein (ausgestellt vom 1.1.1999 bis 18.1.2013) richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Gilt eine Sonderregel für ältere Jahrgänge?
Ja. Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen - unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Kann ich den Umtausch online erledigen?
Das hängt von Ihrer Führerscheinstelle ab. Einige Behörden bieten den Umtausch online oder per Post an, viele verlangen weiterhin eine persönliche Vorsprache mit Lichtbild und altem Führerschein. Erkundigen Sie sich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle.
Quellen (amtlich)
- § 24a FeV - Gültigkeit von Führerscheinen
- Anlage 8e FeV - Umtauschfristen nach Geburts-/Ausstellungsjahr
- GebOSt - Gebührentarif (Nr. 202.5, 126.2)
- BMDV/BMV - FAQ zum Führerschein-Umtausch (Gebühren)
- § 4 FeV - Mitführ- und Aushändigungspflicht
- Bußgeldkatalog (BKat) - lfd. Nr. 168 (10 Euro Verwarnungsgeld)